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Die baaren Auslagen sind vielmehr nach den betreffenden reglementarischen Be-
stimmungen entweder von den aufgebenden Personen und Behörden, oder von den Adres.
saten zu entrichten.
8. 4.
Die zur Aufgabe gebũhrenfrei zu befördernder Depeschen besugten Behörden und
Veamten haben sich zu ihrer amtlichen Correspondenz nur in den wichtigsten und dringendsten
Fällen der Telegraphen zu bedienen und die Depeschen in gedrängtester Kürze mit Ver-
meidung aller entbehrlichen Titulaturen und Curialien abzufassen.
8. 5.
ur Anerkennung der —— durch die Telegraphen-Stationen ist im
Allgemeinen erforderlich, daß die Depeschen
#u. mit einem amtlichen Siegel oder Stempel,
b. mit einer die Berechtigung zur Gebührenfreiheit ausdrückenden Bezeichnung als
„Königliche Dienstsache“n iGrohherzollihe Dienstsache“, „Reichs-Dienstsache“,
„Militarin“, „Staaledienstsache“ u. f.
versehen sind.
Die von Allerhöchsten reip. Höchsten Herrschaften berpihrenden Dbeschen weden,
auch wenn sie von Personen aufgegeben werden, welche zu dem Gefolge o
staaten gehêèren, sofern über die Person de- Aufgebero oder die Identitaͤt a
Unterschrift bei den Telegraphen-Stationen kein Zweifel obwaltet, ohne Beglaubigung
durch Siegel oder Stempel, sowie ohne weitere Bezeichuung zur Beförderung ange-
wommen.
ie gebührenfrei zu befördernden Depeschen von Civil-Behörden sind in der Regel
mit dem *8 des Chefs oder eines der dirigireuden Beamten zu unterzeichnen, können
aber eintretenden Falls von dem mit der Anfertigung beauftragten Beamten dahin be-
glaubigt sein, daß sie von dem Chef der Behörde ausgehen und in seinem Auftrage mit
seiner Namensunterschrift versehen worden find.
Bei den von den Militair-Behörden auégehenden, gebührenfrei zu befördernden
Depeschen genügt neben der Bezeichnung „Militarin“ und Beidrückung des amtlichen
Siegelo oder Stempels als Unterschrift die Firma der absendenden Behörde, z. B.
tes Festungs-Regiment. Wird in Ermangelung eines Dienstsiegels ein Priralsegt be-
nutzt, so ist der Mangel eines Dienstsiegels unter Angabe des Namens, der Charge und
des Truppentheils des Aufgebers zu bescheinigen.
S. 6.
In allen Fällen, wo der Inhalt der zur gebührenfreien Beförderung aufgelieferten
Depeschen ergiebt, daß in materieller oder formeller Hinsicht eine mißbräuchliche Benuhung
des Telegraphen vorliegt, müssen solche Depeschen von den Telegraphen-Stationen an die