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umgiebt, a duch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen
sollen nicht über 50 Pfund schwer sein.
Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und fest
vernagelt sein, oder guke Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln ver-
sehen, die Eisenbeschläge müssen fesl und dergestalt eingelassen sein, daß sie andere Gegen-
stände nicht zerschenern können. Ueber 50 Pfund schwere Kisten müssen gut bereist und
mit Handhaben versehen sein.
Die Geldfässer müssen gut bereist, die Schlußreifen angenagelt und an
beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne
Verlezung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist.
Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt
gerollt sein. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten ver-
1 Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenstände,
oe deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang,
sene uen· Druck oder sant leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten.
ltan Postanstalten sind befugt, in zällen des Verdachts, daß die Sendungen
Gegenstände *5 obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Angabe des Inhalts zu
verlangen.
III Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder mit Ver-
schweigung des Inhalts aufgeben, haben — vorbehattlih der Bestrafung nach den Landes-
gesetzen — für jeden entstehenden Schaden
IV Die Postanstalten können die ahme und Beförderung von Postsendungen
ablehnen, sofern nach Maßgabe der vorhandenen Postverbindungen und Posttrausportmittel
die Zuführung derselben an den Bestimmungsort nicht möglich ist.
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I Flüssigkeiten, desgleichen Sachen, -“ dem schuellen Verderben und der Fäulniß
behern ausgeset sind, unförmlich große Gegenstände, ferner lebende Thiere, können von den
sent ** Postanslalten zurückgewiesen werden.
tänd Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Beförderung ange-
nommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte
Sachen, leistlet die Postwerwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der
Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung auf dem Transporte eine Beschä-
digung oder ein Verlust enistanden ist.
III Zündhütchen oder Zündspiegel müssen in Kisten fest von außen und innen
verpackt und als solche sowohl auf der Adresse als auf der Sendung selbst declarirt werden.
Der Aufgeber ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus elwaiger
Explosion entstehenden Schaen haftbar.
Diie im 2 Abs. II ausgesprochene Befugniß der Postanstalten, Angabe
des Inhalts zu WolOhed tritt auch in solchen Fällen ein, in welchen Grund zu der