Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

de 
Nr. 
an 
habe ich heute empfangen. 
den 
141 
D obige 
Bũrstlichen zu 
vom (mit Beilage 
adressirt 
dem ich mich in 
Nachde 
des Adressaten begebn —8 ich d oben bezeichnele daselbst, da ich den Adressaten 
persönlich ze 
am Uhr mitlags richtig behändigt, 
welches ich iszeinge. 
den len 18 
vereideter 
*) sufüllen entweder . 
.l)w W etRdttssalptklonltcheingelassenuaddteBthandtganqanIhnbesvuktlllmit 
n 
alen selbst- 
2) wenn — — aacsefene rua die dnnghn verweigert hat mit den Worlen: 
abieser — die Annahme —1 hete ch Anheften an die Thür“ 
— unter ausdrücklicher nha des Gru 5 der Sce Annahme, — ode 
3) wenn der rse nicht perfönlich, wohl a r emer seiner Anshbrigcae *r*½?h Gcsindes 
oder sein Hauswirth, oder — insofern de Behändigung an einen Haus= oder Grund= 
rigenthümer erfolgen soll — dessen Verwal lier oder Administrator oder der Nächser seines 
andguts angekroffen ist, mit den Wone 
, welche die Zustellung 
an den Adressaten veisprochen ha 
dabei das verwandischofuiche oder zWniramiche Verhällniß, in welchem die Person, an 
weld die Behãndigung ersolgt ist, zu dem Adressaten sichl, ausdrücklich mit anzugeben 
e 
4) wenn *. der Adressal persönlich, noch eine der bei 3 wurrheichneten Personen angetroffen 
oder die Annahme von den letzteren verweigert worden ist, mit d ten: 
auch die Behändigung weder an einen von seinen Angehörigen oder leinem. Oesinde, 
8 an seinen Hauswirih möglich gewesen ist, durch Anheften an die Thür“
	        
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