Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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weises für das Vorhandensein der in F. 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussezungen bei dem 
bandrathpamte ichitch anzumelden 
Das re hat über die Eristenz des Rechts und die zur Entschädigung berech- 
tigenden ni in erster Instanz zu entscheiden. 
hen diese, den Betheiligten zu cröffnende Eutscheidung steht jedem Theile bin- 
nen 10 Tn von der Eröffnung an Rekurs an die Landesregierung offen. Die Aus- 
führung * ekurse ist binnen weiterer vierzehnkägiger ausschließender Frist gestattet. 
Betreff der Befugniß dritter Deristen bei unterlassener Anmeldung finden 
die Vestenmungen §. 3 des Gesetzes vom 27. April 1868, die Entschädigung für den 
Wegfall gewisser Verbietungsrechte betreffend, mit der Modifkkalion Anwendung, daß die 
Anmeldung an Stelle des Entschädigungsberechtigten binnen 3 Monaten nach Ablauf der 
demselben zustehenden Jahreefrist zu bewirken an. 
Für jedes ausschließliche Vraurecht brn ganze Gebräude) erhalten unter den 
obigen Voraussehungen in den Städten Greiz und Zeulenroda die Berechtigten eine dem 
ermittelten ohngefähren Werthe entsprechende jährliche Entschädigung, welche 
in Greiz 2 Thaler, 
in Zeulenroda 1 Thaler 10 Sgr. 
beträgt, aus der Casse der betreffenden Satgemeinde und * damit zugleich für die 
mit dem Braurechte verbundenen Vierverlagsrechte entschädigt 
Wein in einem der betheiligten Orte die Inhaber der Mehrzahl der Braurechte 
beschließen, auf eine Entschädigung zu verzichten, so ist der Beschluß für die Gesammtheit 
der dasigen umnkerechigten verbindlich. Bei Zusammenzählung der Stimmen werden 
nur diejenigen Branrechte gezählt, welche in den 3 Jahren 1870, 1871 und 1872 von 
den Inhabern, beziehenklich deren Vorbesitzern entweder selbst oder durch Abpachter einmal 
ausgeübt worden sind. 
8. 5 
Die enlschädigungspflichtigen Gencden sind jederzeit berechtigt, nach Ablauf von 
3 Jahren von der Fälligkeit der ersten Rentenzahlung an gereßhnet, aber auf Verlangen 
des Berechtigten verbunden, die Entschädigungörente abzulösen 
Die Ablösung findet in der Weise statt, daß nach Dn des Verpflichteten Kapital- 
zahlung an den Verechtigten im zwanzigsachen Betrage der jährlichen Rente oder im 
Falle der Errichtung einer Landrentenbank, sofern und soweit dies nach den Bestimmungen 
des bezüglichen Gesezes im Uebrigen zulässig ist, unter den in einem solchen Gesehe ge- 
troffenen Bestimmungen Ueberweisung der Geldrente an die Landrentenbauk eintritt, wo- 
gegen lehtere dem Berechtigten den fünfundzwanzigfachen Betrag der Rente in Land- 
rentenbriefen gewährt. 
8. 6. 
Die Gewährung der Entschädigungskapitalien erfolgt durch Vermittelung der 
Justizbehsrde, welche dabei das Interesse ekwaiger Realgläubiger wahrzunehmen und die 
erforderlichen Einträge im Grund= und Hypothekenbuche unentgeltlich zu bewirken hat.
	        
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