155
Geht eine Brauerei ein, so ist dies am Schlusse des Kontos unter Durchkreuzung
des lehteren zu vermerken.
Das Belagsheft schließt in diesem Falle mit den Belägen über den Abgang der
Gräthe rl- Gefäße.
. Jede Hebestelle hat dem vorgesetzten Hauptamte:
8 bei der ersten Anlegung eine vollständige Abschrift ihres Brauerei-Inventariums,
jedoch ohne Beläge und ohne Angabe der Belägenummern,
5) viertelsährich eine Nachweisung der stattgehabten Veränderungen dieses Inventars
nach dem anliegenden Muster EF. x
einzureichen, nachdem die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts jedesmal zuvor —
vom Bezirks-Oberkontroleur geprüst und auf den Schriststücken selbst bescheinigt
worden.
Das Hauptamt berichtigt die bei ihm beruhenden Inventarien nach Maßgabe der
angezeigten Veränderungen und bewahrt die Nachweisungen für jeden Hebebezirk in be-
sonderen Heften nach der Zeitfolge geordnet auf.
u
. Die amtliche Vezeichnung der angemeldeten Gefäße, ingleichen die Bezeichnung Verweslung.
ke * und der Nummer derselben erfolgt nach näherer Bestimmung des Ober- -
ontroleur
II. Die Vermessung der Gefäße der Brauerei (5. 11 des Gesehes) geschieht der
Mchel nach au-ü trockenem Wege mittelst des Metermaßes, wobei die von dem Rechnungs-
Conradi zu Berlin herausgegebenen und mit einer Vermessungsanleitung versehenen
i zur esinmung. des Literinhalts cylindrischer Räume anzuwenden sind. Doch
kann das Hauptamt nach Ermessen für diejenigen Gefäße, in welchen nach der Bestimmung
des Oberkontroleurs demnächst das gezogene Vier vermessen werden soll, die Vermessung.
auf nassem Wege (mit Wasser unter Anwendung des Litermaßes) anordnen. Die Ver-
messung der Gefäße, welche zur Kontrole des Bierzuges dienen, muß stets durch den
Oberkontroleur unker Zuziehung eines zweiten Beamten, fee des Brauerei-Inhabers
oder eines von diesem zu bezeichnenden Stellvertreters erfolge
Der Rauminhalt des zur Vermessung des Vierrh dienenden Gefäßes muß
allemal unter Feststellung einer bestimmten Skala ermiltelt und letztere entweder auf
einem besonders zu fertigenden und in der Brauerei aufzubewahrenden Maßflocke oder
in geeigneter Weise an der inneren Wand des Gefäßes selbst, dergestalt keuntlich ge-
macht werden, daß später der kontrolirende Beamte aus dem Höhenstande des Vieres
im Gefäße an der Skala ohne Weiteres übersehen kann, welche Menge sich im Gesäße
befindet.
Von einer amtlichen Nachmessung der für den Zweck der Steuerkontrole minder
wichtigen Maisch-, Koch-, und Kühlgefäße einer Branerei kann nach näberer Bestimmung
de Hauptamts ganz Abstand genommen werden, wenn gegen die Richtigkeit der betreffen-
den Angaben der Nachweisung der Gefäße rc. keine besondere Bedenken obwalten. In
diesem Falle ist der vom Brauer deklarirte Literinhalt für die Bezeichnung auf den Ge-
äßen und für die Eintragung in das Brauerei-Inventarium maßgebend.