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wirkenden Zu- oder Abschreibungen dient, das zweite aber der Hebestelle einzusenden ist.
Lebtere hat, wenn es sich um einen Minderbefund von mehr als 2 pCt. gegen den Soll-
bestand handelt, die Nachversteuerung zu veranlassen, und die Verhandlung als Einahme-
belag des Heberegisters zu verwenden, sofern aber das Gewicht der vorgefundenen Menge
um mehr als 10 pCt. vom Sollbestande abweicht, auf Grund der Verhandlung und
eines beglaubigten Auszugs aus dem Lagerregister, die Einleilung einer Untersuchung
wegen Defraudation gegen den Brauer herbeizuführen.
Zu c. Will ein Brauer ausnahmsweise Vorräthe aus seinem Lager zu anderen
Zwecken, als zur Verwendung in seiner Brauerei entnehmen, so hat er unter Anzeige der
beabsichtigten Art der Verwrnemg, der zu entnehmenden Gewichlsmenge an Zucker oder
prup, sowie des Tages und der Stunde der Herausnahme, die Genehmigung dazu bei
der Hebestelle schriftlich nachnsuhen. Die Genehmigung erfolgt durch den Bezirko-Ober-
kontroleur und unter der von diesem je nach Lage decs Falles anzuordnenden Kontrole.
Die mit dem Genehmigungsvermerk des Oberkontroleurs und den amtlichen Bescheinigungen
über die anderweite Verwendung versehene Anzeige dient demnächst als Belag für die be-
treffende Abschreibung im Lagerregister.
10 15.
Untesschecungezeichen des reinen Malzschrots von veinem Schrotgemenge aus
gemalztem und ungemalztem Getreide ist Folgendeb zu beachte
as reine Malzschrot schmeckt süß und hat einen sihen Geruch, welcher bei
Darrmalz zugleich brenzlich ist, enthält eine Menge Hülsen, an welchen kein Mehl
haftet, ist ohne Kleie, leicht und nimmt einen verhältnihmäßig großen Raum ein,
weicht beim Druck in der Hand und verursacht mehr oder weniger Siechen durch die
Hülsen.
Beim Gemenge aus Malz= und Noggenschrot ist Geschmack und Geruch beinahe
dem des Mehles gleich; es enthält Kleie, an der Mehl baste, fühlt sich fest an, ist
schwerer und nimmt weit weniger Raum ein, als Malzschrot. Das für die Brennerei
bestimmte Malzschrot pflegt außerdem kleiner vermahlen zu werden
n den mit nicht fixirten Brauereien gemeinschaftlich beiriebenen Kartoffelbrennereien
ist das für den Veteb der lehteren bestimmte Malzschrot an einem von dem Brau-
malzschrot getrennten, ein= für allemal anzuzeigenden Orte aufzubewahren, auch von dem
Inhaber beider Betriebsanstalten oder doch unter seiner Verantwortlichkeit ein bei dem
Vrennerei = Bekriebsplane aufzubewahrendes Kontobuch zu führen, in welchem das
Hrennereischrot sogleich bei der Aufnahme an den deklarirten Ort in 31 10, und bel
rwendung für die Branntweinbereitung in Abgang einzutragen ist. Die Aufsichts-
beumen haben sich bei ihren Revisionen von der Uebereinstimmung des vorhandenen
Brennmalzschrots mit dem Buchbestande zu überzeugen und das Revisionsergebniß in das
Kontobuch einztage
II) Zu den §5. 16 und 17.
J. Jeder Brauer, welcher die Brausteuer weder im Wege der Firation, noch nach
§. 22 des Gesetzes als Vermahlungosleuer entrichtet, empfängt von der Hebestelle auf
Grund der Anzeige der Vrauereiräume und Gefäße rc. (Nr. 7, I. dieser Instruktion)