Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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oder, insowen er nach §. 9 Absatz 3 des Gesetzes zu solcher Anzeige nicht Wersichter 
ist, bei der ersten Betriebsanmeldung ein Steuerbuch nach dem auliegenden Muster G., 
bestehend aus einem Titelbogen und der dem voraussichtlichen Bedarf entsprechenden An- 
zahl von Einlagebogen, unentgeltlich zur Benutzung für seine im Laufe des belreffenden 
Kalenderguartals abzugebenden Brananzeigen. 
Zu den einzelnen Brauanzeigen dienen die Spalten 1 bis einschließlich 11, 
welche der Brauer selbst oder ein Vertreter unter seiner Verantwortlichkeit auszufüllen hat. 
Dabei ist die zu versteuernde Menge nach ihrem Nettogewicht in vollen Pfunden zu de- 
klariren, auch zu dem Bierzuge (Spalte 10) diejenige Flüssigkrit nicht zu rechnen, welche 
ohne ernenerten Zusatz von steuerpflichtigen Brausloffen, durch blostes Aufgießen von kaltem 
oder heißßem Wasser nach dem Ablassen der Bierwürze auf die bereits ausgezogenen Trebern 
gewonnen und welche auf den Pannen nicht gekocht, sondern als Nachbier (Kofent rc.) 
verbraucht wir 
Soll der Vetrieb für mehrere Gebräude zugleich im Voraus angemeldet werden, 
so erfolgt die Anzeige für jede spätere Einmaischung auf einer besonderen Zeile und 
von der früheren so weit getrennt, daß für die gegenüber in den Spalten 15 bis 20 
einzutragenden Revisionsvermerke der Beamten entsprechender Raum im Buche bleibt. 
Die Hebestelle, welcher das Steuerbuch mit jeder Brauanzeige vorzulegen ist, 
quillirt in den Spallen 12 bis 14 über den Betrag der von ihr berechneten und er- 
hobenen Steuer und giebt das Buch dem Anmeldenden zurück. 
Abänderungen des einmal angemeldeten Betriebes, soweit sie nach S. 17 des 
Gesebes zulässig sind, müssen besonders schriftlich oder mündlich angezeigt werden, und 
zwar gleichfallo mit Berlcgung des Steuerbuchs, in welchem die abgeänderte Meldung von 
der Hebestelle berichtet wird. 
ährend der übrigen Zeit ist das Steuerbuch an einem geeigneten, vor Beschä- 
digung sichernden, den Revisionsbeamten zugänglichen Orte (etwa einem Schränkchen oder 
Kasichen) in der Brauerei aufzubewahren, am Schlusse des Quartals aber gegen Em- 
pfang eine# neuen Buches der Hebestelle zurückzureichen, es sei denn, daß im 9 eines 
ganzen Kalenderguartals Einmaischungen für die betreffende Brauerei überhaupt nicht an- 
gemeldet sein sollten, in welchem Falle dasselbe Steuerbuch auch für das folgende Viertel- 
r. beizubehalten ist. 
II. Jede Hebestelle hat in vierteljährlichen Zeilabschnilten ein Anmeldungs-Register 
nach dem beiliegenden Muster II. zu führen, in welches alle Brauanzeigen sogleich beim 
Eingange nach den Angaben des Steuerbuchs in den Spalten 1 bis 12, sowie 15 und — . 
17 einzurngen sind. 
d die Steuer bei geichzeiiger Anmeldung mehrerer Einmaiscungenn nicht für 
alle im Vorauk, sondern für jede beson ae deren Eintritt entrichtet, so bleiben die 
Spalten 17 und 18 in Bezug auf de E*— Eintragung kuch offen und werden 
später bei erfolgender Steuerzahlung nachlräglich ausgesüllt. 
Erfolgt in den geselich zulässigen Fällen eine Acnderung der Brauanzeige, so 
wird die abgeänderte Meldung aufs Neue eingetragen und bei der ersten Eintragung auf 
die spätere in Spalte 19 hingewiesen.
	        
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