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Die Hebestelle hat durch Vorlegung des Anmeldungsregisters im Steuerbüreau
die mit der Kontrole der Brauereien beauftragten Beamten über die eingegangenen Brau-
anzeigen in fortdauernder Kenntniß zu halten und die Aufsichtsbeamten haben sich über
die erfolgte Einsicht des Registers durch Einschrift ihres Namend in Spalte 16 daselbst
auszuweisen.
ach Abschluß des betreffenden Quartals sind die zurückgelangten Steuerbücher
dem Anmeldungs-Register als Beläge beizufügen.
III. Bei jeder Hebestelle wird in vierteljährlichen Zeitabschnitten ein Vrausteuer-
Heberegister nach dem beifolgenden Muster J. geführt, in welches nach der Zeitfolge der
—Einzahlung alle für Rechnung des Reichs zur Erhebung kommenden Braustcuern in der
Art zu vereinnahmen sind, daß darin die Beträge, welche
uf Grund der gewöhnlichen Vrauanzeigen (F. 16 des Gesetzes),
b) in Gemähheit abgeschlossener Firationsverträge (K. 4 daselbst),
c) im Wege der Vermahlungssleuer (. 22 Ziff. II. daselbst)
4) außerordentlich
eingehen, unter Hinweis auf die Eintragung in den betreffenden Vorregistern von einander
beltemnt nachgewiesen werden. In Bezug auf die Erhebung und Buchung der Brausteuer
n den mahshenerpsschtigen Städten (F. 22 Ziffer I. des Gesetzes) bewendet es bei den
besependen Vorschriften
Sowohl das Heberegister, als auch die nach den Mustern F., G. und H. zu
führenden Bücher und Register werden vor der Ausantworlung an diesenigen, welche sie
zu führen haben, mit einer Schnur durchzogen, welche von einem mit der Führung eines
Dnstsege betrauten Oberbeamten anzusiegeln, und wobei die Blätterzahl, sowie die ge-
schehene Ansiegeling zu beicheinigen ist.
12) Zu 8.
Ueber die W 5v5 und in welchem Maße zu einer Erweiterung der gesetz-
lichen Einmaischungsstunden ein wirkliches Bedürfniß vorhanden sei, haben die Haupt-
ämter nach eingehene Prüfung der Fbwalterden Umstände Entscheidung zu treffen.
°Zu den §5§. 20, 21, 23 und 24.
Beie 15 Kontrolirung der 9 Einzelversteuerung stehenden Brauereien haben
die Beamten hauptsächlich darüber zu wachen, das innerhalb der Brauereiräume steuer-
bflichtige Braustoffe nur an den dazu bestimmten Orten, beziehungsweise in den gesegtzlich
zulässigen Mengen aufbewahrt werden, daß nur an den angezeigten Tagen und Stunden
eingemaischt, hierbei keine andere Gattung und keine größere Menge an Braustoffen, als
versteuert worden, verwendet und daß keine größere, als die angezeigte Biermenge, ge-
zogen werde. Zur Erreichung dieses Zweckes sind die mit Veaufsichtigung der Brauein-
maischungen beauftragten Bramten zu verpflichten, sich — insoweit nicht im einzelnen
Falle andere gleich wichtige und unausschiebbare Dienstleistungen entgegenstehen — pünkt-
lich gur angezeigten Stunde des Einmaischens in der betreffenden Brauerei einzufinden,
daselbst nach vorgängiger Revision der Bekriebsräume das am angczeigten n abrret
gehaltene Braumaterial in ihrer Gegenwart verwiegen und einmaischen zu und
dem weiteren Brauverfahren unter sorgfältiger Beobachtung der dabei beschäftigten Prsann