Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

E M. 
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Fällen Vranschrot am deklarirten Orte vorgesunden, so hat der Beamte von der vorge- 
sundenen Menge zur Vergleichung mit den Angaben der nächsten Brauanzeige Notiz zu 
nehmen. 
In Brauereien, welche neben dem Getreide auch Surrogate verarbeiten, ist durch 
umsichtige Handhabung des Revisionsdienstes darüber zu wachen, daß die Zumaischung 
solcher Stoffe nur nach Maßgabe der r General-Deklaration und nur in der 
jedesmal versteuerten Menge erfolge, und daß die oben unter Nr. 9 Ziffer III. und IV. 
dieser Beslimmungen zusammengestellten gesetzlichen Vorschriften benan. beolgt werden. 
Kommen Brauer, welche keine Surrogat-Deklaration abgegeben haben, nach den 
anderweit hierüber angestellten Beobachtungen, wie z. B. nach den #t Bezüge solcher 
Braustoffe von auswärts erhaltenen Nachrichten in den begründeten Verdacht heimlicher 
Verwendung von Surrogaten, so sind ihre Brauereien in allen Theilen, inöbesondere auch 
innerhalb der Gährungs= oder Lagerräume, einer geschärsften Kontrole zu unterwersen, 
"6 zuach Umständen auch Hauesuchungen nach Vorräthen an solchen Skoffen in Gemäßbeit 
o 8. 24 des Geebe anzuordnen 
14 22 Ziffer II. 
Die Grandsize für die Zulassung der Brauer zur Entrichtung der Brausteuer im 
Wege der Jermahgosteoer enthält die Anlage III. 
15) Zu F. 23. 
lu jeder Brauerei ist ein Revisions-Notigbogen auszulegen, in welchen die Auf- 
lihtebeomten die Revisionsergebnisse für den Fall einzutragen haben, daß das Steuerbuch nicht 
vor ist. 
ben 16) Zu 8. 26. 
Am Eingange jeder Hebestelle ist eine Bekanntmachung anzuschlagen, aus welcher 
die ordenklichen Geschäftsstunden ersichtlich sind.
	        
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