Recomman-
dirie Sen-
dungen.
Posl ·
anwelsungen.
10
orts, den Vermerk „Proben“ („Muster") enthalten. Auf der Adresse dürfen außerdem
angegeben sein:
der Name oder die Firma des Absenders,
die Fabrik= oder Handelszeichen, einschl. der nähern Bezeichnung der Waare,
die Nummern und
die Preise.
IV Soweit die Versendung unter Vand erfolgt, dürfen diese Angaben, statt auf
der Adresse, bei oder an jeder Probe für sich angebracht sein.
Außer den vorstehenden Angaben dürfen die Sendungen keine handschriftlichen
Mittheilungen, ger Vermerke irgend welcher Art enthalte
VI E„ ist nicht gestattet, der Waarenprobe einen Prief beizuschließen oder anzu-
hängen, 50 unter einem Bande anderweite besondere Sendungen unter Vand, die
wiederum für sich förmlich adressirt sind, zu vereinigen. Dahegen ist die Vereinigung
von Drucksachen und von Waarenproben durch einen und denselben Absender zu einem
Versendungs-Gegenstande bis zum Gewichte von 250 Grammen gestattet; die Drucksachen
müssen in diesem Falle den Bestimmungen des 8. 15 entsprechen.
1. Die Sendungen müssen frankirt sein. Zur Frankirung sind thunlichst Post-
werkhzeichen zu venwenden.
8. 17.
1 Briese, Correspondenzkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie Packete
ohne Werthangabe, können unter Recommandation abgesandt werden und müssen in diesem
Falle von dem Absender mit der Bezeichnung „Recommandirt“ versehen werden; beie
#uuce ohne Werthangabe muh diese Bczeichnung auf dem Begleitbriefe und auf dem
Packete angegeben sein. Die Wirkung der Recommandation in Bezug auf Garantie
Acct, sich in diesem Falle stets nur auf das Packet und nicht zugleich auch anf den
Vegleitbrief.
1I Ueber eine recommandirte Sendung. wird dem Absender ein Einlieferungsschein
ertheilt.
1 Ul Wünscht der Absender eines recommandirten Briefes u. s. w. eine von dem
Adressaten ausgzustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein
solches Verlangen durch die Bemerkung: „Gegen Rückschein“ auf der Adresse ausgedrückt
sein, auch muß der Absender sich namhaft machen oder die Person oder Poste restanto-
Chiffre bezeichnen, an welche der Rückschein auszuhändigen ist.
IV Eine Werthangabe ist bei recommandirten Sendungen nicht zulässig.
S. 18.
1 e Postverwallung übernimmt es, die Versendung von Geldern bis zum
Betrage von Denu Thalern oder sieben und achtzig und einem halben Gulden einschl.
im Wege der Postanweisung zu bewirken.
Die Einzahlung des Vctrages erfolgt durch den Absender bei der Postanstalt
des Aufgabeorts und die Auszahlung an den Adressaten durch die Postanstalt am
Bestimmungsorte.