Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

Recomman- 
dirie Sen- 
dungen. 
Posl · 
anwelsungen. 
10 
orts, den Vermerk „Proben“ („Muster") enthalten. Auf der Adresse dürfen außerdem 
angegeben sein: 
der Name oder die Firma des Absenders, 
die Fabrik= oder Handelszeichen, einschl. der nähern Bezeichnung der Waare, 
die Nummern und 
die Preise. 
IV Soweit die Versendung unter Vand erfolgt, dürfen diese Angaben, statt auf 
der Adresse, bei oder an jeder Probe für sich angebracht sein. 
Außer den vorstehenden Angaben dürfen die Sendungen keine handschriftlichen 
Mittheilungen, ger Vermerke irgend welcher Art enthalte 
VI E„ ist nicht gestattet, der Waarenprobe einen Prief beizuschließen oder anzu- 
hängen, 50 unter einem Bande anderweite besondere Sendungen unter Vand, die 
wiederum für sich förmlich adressirt sind, zu vereinigen. Dahegen ist die Vereinigung 
von Drucksachen und von Waarenproben durch einen und denselben Absender zu einem 
Versendungs-Gegenstande bis zum Gewichte von 250 Grammen gestattet; die Drucksachen 
müssen in diesem Falle den Bestimmungen des 8. 15 entsprechen. 
1. Die Sendungen müssen frankirt sein. Zur Frankirung sind thunlichst Post- 
werkhzeichen zu venwenden. 
8. 17. 
1 Briese, Correspondenzkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie Packete 
ohne Werthangabe, können unter Recommandation abgesandt werden und müssen in diesem 
Falle von dem Absender mit der Bezeichnung „Recommandirt“ versehen werden; beie 
#uuce ohne Werthangabe muh diese Bczeichnung auf dem Begleitbriefe und auf dem 
Packete angegeben sein. Die Wirkung der Recommandation in Bezug auf Garantie 
Acct, sich in diesem Falle stets nur auf das Packet und nicht zugleich auch anf den 
Vegleitbrief. 
1I Ueber eine recommandirte Sendung. wird dem Absender ein Einlieferungsschein 
ertheilt. 
1 Ul Wünscht der Absender eines recommandirten Briefes u. s. w. eine von dem 
Adressaten ausgzustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein 
solches Verlangen durch die Bemerkung: „Gegen Rückschein“ auf der Adresse ausgedrückt 
sein, auch muß der Absender sich namhaft machen oder die Person oder Poste restanto- 
Chiffre bezeichnen, an welche der Rückschein auszuhändigen ist. 
IV Eine Werthangabe ist bei recommandirten Sendungen nicht zulässig. 
S. 18. 
1 e Postverwallung übernimmt es, die Versendung von Geldern bis zum 
Betrage von Denu Thalern oder sieben und achtzig und einem halben Gulden einschl. 
im Wege der Postanweisung zu bewirken. 
Die Einzahlung des Vctrages erfolgt durch den Absender bei der Postanstalt 
des Aufgabeorts und die Auszahlung an den Adressaten durch die Postanstalt am 
Bestimmungsorte.
	        
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