Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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I Sormulare zu den Postanweisungen können bei allen Poftanstalten bezogen werden. 
IV Die Angabe des Geldbetrages auf der Postanweisung hat in der Regel in 
der Thalerwährung zu erfolgen, kann jedoch auch in Gulden stattsinden, wo diese Wäh- 
rung landesüblich ist. Die Thaler= oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buch- 
staben ausgedrückt sein. 
V Der der Postanweisung angefügte Coupon kann vom Absender zu schriftlichen 
Mittheilungen jeder Art benuhzt werden. 
ie Postanweisungen unterliegen dem Frankirungszwange. 
VII. Ueber den eingezahlten Betrag wird dem Aufgeber ein Einlieferungsschein 
ertheilt. 
VII. Das Verfahren der Recommandation findet bei dem Postanweisungs-Verkehr 
keine Anwendung. 
Die Augzahlung des angewiesenen Vetrages erfolgt, nachdem der Adressat 
die auf der Postanweisung befindliche Quitlung vollzogen hat, gegen Rückgabe der Post- 
anweisung. Der der Postanweisung angefügte Coupon kann von dem Adressaten zurück. 
behalten werden. 
X Findet die Auszahlung in einer andern Währung statt, als derjenigen, auf 
welche die Postanweisung laniet, so ist die Reduction des eingezahlten Betrages von der 
Postanstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe zu bewirken, daß bei der Auszah= 
lung Bruchpfennige oder Bruchkreuzer unberücksichtigt bleiben. 
XI Di ung des Geldbelrages bei der Postanstalt am Bestimmungsorte 
muß spätestens innerhalb 14 Tage, vom Tage der Aushändigung der Postanweisung an 
den Adressaten gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rückzahlung des Geldes an den 
Aufgeber eingeleitet, oder, sofern derselbe nicht zu ermitteln ist, das für unbestellbare 
Sendungen vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung gebracht. 
Stehen der Postanstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen Geldmittel 
augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem 
die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. 
XIII Wenn dem Adressaten eine Postamweisung abhanden gekommen ist, so hat 
berselbe der Postanstalt am Bestimmungsorte von dem Verluste rechtzeitig Mittheilung zu 
machen. Von der Ankunfts- Postanstalt wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der vom 
Adressaten als verloren angegebenen Anweisung die Zahlung bis auf Weiteres ausgesetzt. 
Ec ist Sache des Adressaten, durch Vermitkelung des Absenders bei der Aufgabe-Postan- 
stalt die Uebersendung eines vom Absender auszufertigenden Duplicats der fraglichen Post- 
anweisung behufs Erhebung des eingezahlten Betrages zu erwirken. Bei der Einlieferung 
des Duplicats muß der bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Postanweisung ertheilte 
Einlieferungsschein von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die Uebersendung des Dupli- 
cats von dem Aufgabe- nach dem Bestimmungsorte erfolgt kostenfrei. 
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1 Auf Postanweisungen eingczahlle Veträge können auf Verlangen des Absenders Der en · 
durch die Postanstalt am Aufgabeorte auif telegraphischem Wege der Postanstalt am Be- Anwellungen. 
stimmungsorle zur Auszahlung überwiesen werden, wenn sowohl am Aufgabe- als auch 
2.
	        
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