Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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dieselben den Oberbeamten der Steuerverwaltung auf Erfordern jederzeit zur Einsicht 
vorzulegen. 
3. Die Firationsverträge (Muster A.) werden in der Regel längstens auf Jahres- 
dauuer, und zwar entweder auf das Kalenderjahr oder auf das Jahr vom 1. Oktober bis 
zum 30. September, abgeschlossen. Ausnahmeweise ist der Vertragöabschluß auch für einen 
kürzeren eltraum zulässig. 
. r die Dauer * Vertrag finden auf den Betrieb der firirten Brauerei 
die Vestimmungen der 88. 1 7, 13 Alinea 3, 14, 16, 17, 19, 20, 21; §. 23 
Alinea 3 Schlußsatz des Saedl teine Amvendung. Dagegen sind die übrigen Bestim- 
mungen des Gesetzes, insbesondere die Vorschristen der §§. 9 und 10 über die Anmel- 
dung der Räume und Gefäse, des F. 13, Alinea 1, 2, 4 und 5 über die Aufbewah- 
rungsorte der Verräthe au Braustoffen, des 8. 18 über die Generaldeklaration für die 
Verwendung von Malzsurrogaten, des §. 23 mit Ausnahme des Schlußsatzes im Alinca 3, 
sowie der §§. 24 und 25 über die Revision der Brauereien auch während der Firation 
zu beachten. Doch kann die Direktiobehörde im einzelnen Falle von den dem Brauer nach 
§. 13 Alinea 2 und 4 obliegenden Verpflichtungen absehen. 
5. Die Abschließung der Firationsverträge geschieht durch die Hauplämter, unter 
Genchmigung der Direktivbehörde. 
e bezũglichen Auträge sind unter Angabe der gewünschten Zeitdauer der Fira- 
tion, der FIrtes der zu verwendenden sieuerpflichtigen Branstosse und des als Abfindungs- 
summe angebotenen Geldbetrages, in der Regel drei Monate vor dem Zeitpunkte, mit 
welchem die Firation beginnen, „oder" wieder beginnen soll, bei der Bezirköhebestelle 
anzubringen. 
Brauer, welche stenerpfsichige Stofe verschiedener Art verwenden, werden zur 
Firation nur zugelassen, wenn sie digen bezüglich aller Stoffe eingehen. Ausgenom- 
men hiervon bleibt der Fall des §. 22 fle I. des Gesetzes, in wichm eine Firation 
der nicht über eine Mühle gehenden Surrogate allein erfolgen kann. 
Zur Verwendung anderer als der im Firationsvertrage genannten Braustoffe be- 
darf *8 Genehmigung der Direktivbehörde. 
5. Die Abfindungssumme ist im Voraus mindestens in monatlichen Raten zu 
zahlen. — treten die unter Nr. 10 bezeichneten Folgen der verzögerten Zahlung nicht 
ein, sobald die Zahlung nur innerhalb der ersten fünf Tage des Zeitabschnitts erfolgt, 
für welchen die Vorauszahlung zu leisten ist. 
Die Zahlung der auf Grund der Brauregister (vgl. Nr. 7) zu berechnenden Nach- 
steuer (s. Nr. 2) geschieht bei Beendigung des Vertrages. Rückstände werden sofort exe- 
kutivisch beigetrieben. 
Der Firat hat, unter Benutzung des von der Hcesshebestele zu beziehenden 
- --Foeiiniliiiø iMnflee li)einNeanecgisteisziifiiheii,iiidNeuiaiieiiiivorziis 
schreibenden Orte reinlich und unbeschädigt aufzubewahren und, von ihm unterschrieben, 
binnen drei Tagen nach Ablauf jedes Quartals unaufgefordert au die Hebestelle einzu- 
reichen. In das Register muß spätesteus eine Stunde vor Beginn der jedesmaligen 
Braueinmaischung: 
—-
	        
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