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1) die fortlaufende Nummer der Gebräude,
2) Tag und Stunde der Eintragung,
3) Tag und Stunde der Einmaischung
4) das Gewicht der zu dem Gebnemees zu verwendenden Braustofsse nach Geninern
und Mfunden,
5) die Menge und Art (ob ober- oder untergährig) de daraus zu ziehenden
Biers nach ganzen und halben Hektolitern,
6) die ebwaige Aveichung von der in der Generaldeklaration (§. 18 ded Gesebes)
angegebenen Art und Weise der Verwendung der Malzsurrogate,
7) der Name des Eintragenden
eingeschrieben werden.
Die Abänderung oder Streichung der Einträge ist bio eine Stunde vor der ein-
geschriebenen Einmaischungszeit ohne Weiteres, später aber nur unter den Vorausseungen
statthaft, daß alsdann erst eingetretene unvermuthete Umstände die Aneführung des Brau-
aktes überhaupt oder in der eingetragenen Art gehindert haben und daß ein unverdächtiger,
namentlich nicht mit dem Brauer in einem Lohn= oder Familien-Verhältnisse stehender
Jeuge oder ein Steuerbeamter sotort nach Eintritt des hindernden Greignissed zugezogen
wird, um die Abänderung rc. und deren Urfache im Brauregister mit zu beschcinigen.
Vorräthe an Braustoffen, welche sich über die im Mrauregister eingctragene
Menge an dem zur Aufbewahrung bestimmten Orte befinden, können nach dem Ermessen
des Aussichtobeamten während des Brauaktes unter sleueramtlichen Verschluß gestellt
werden.
Den revidirenden Steuerbeamten steht das Recht zu, die Vorräthe an steuerpflich.
tigen Braustoffen vor der Einmaischung zu „verwiegen und den Bierzug zu vermessen.
Denselben ist von dem Firaten und seinem Dienstpersonale in Bezug auf den Brancrei-
betrieb jede erforderliche Auskunft zu ertheilen.
8. Wechselt die Person des Besithers einer firirlen Brauerei (z. B. durch Erb-
gang, Veräußerung, Verpachlung 2c.) oder erwirbt der Firal den Besih noch einer anderen
Brauerei (vgl. Nr. 10), so ist davon dem Hauptamt een drei Tagen Anzeige zu
machen. Ohne Vesitzwechsel darf eine fixirte Brauerei einem Andern zur Benutzung nur
mit hauptamtlicher Genehmigung und nur unter Versteuerung der einzelnen betreffenden
Gebräude überlassen werden. Gleicher Genehmigung bedarf es zur Bereitung von Bier
für arens Brauer oder zur Ueberlassung von Bier an andere firirte Brauer.
Ebenso ist dem Firaten die Benutung der Brauerei eines Anderen, sowie der
Bezug von Bier aus anderen Branereien nur unter Zustimmung des Hauptamtes
d pr Hauptämter) geslattet. Die Ueberlassung von Bier an nicht firirte Brauer ist
unstalthaft
9. Diejenigen Brauer, welche ohne die Bedingung der Nachversteuerung (Nr. 2)
firirt sind, haben die Vorräthe an Bier und Würze bei Beginn der Siration und sobald
sie aus dem Firationsverhältnisse treten, unaufgefordert vollständig anzuzeigen und sich
demnächst einer amtlichen Aufnahme dieser Vorräthe zu unterwersen, deren Ergebniß auf
dem Firationsvertrage unter ihrer Mitunterschrift amtlich zu vermerken ist.