Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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Findet sich bei Lösung des Firationsverhältnisses mehr Vier oder Würze vor, als 
in die Firation übernommen worden war, so muß für den Mehrbefund die von dem 
Hauptamte nach Maßgabe des dourchschniktlichen Verbrauchs an Braustoffen zu den Ge- 
bräuden während des letzten Firationsjahres festzusetzende Steuer nachentrichtet werden; 
hierbei können Differenzen bis zu zwanzig Prozent unberücksichtigt bleiben. 
10. Das Rechl, den Flirationsvertrag vor dessen Ablauf aufzuheben, steht zu 
a) beiden Theilen im Falle einer wesenklichen Veränderung der Gesetzgebung über 
die Brausteuer; desgleichen beim Wechsel der Person des Besitzers (durch Erbgang, 
Veräußerung, Verpachlung ce.); 
b) der Steuerverwaltung bei Michterslung vertragsmäßiger Verbindlichkeiten; bei 
Uebertretungen des Gesetzes oder der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, 
welche in Bezug auf die Vrauerei von dem Firaten oder einer Person, für 
welche er nach §. 38 des Gesetes haftet, begangen sind; bei Veränderungen 
in Bezug auf die Räume oder Gefäße, welche eine erhebliche Vergrößerung 
des Betriebes zulassen; beim Erwerb des Besitzes einer anderen Vrauerei durch 
den Firaten; im Fall des Konkurses des Firaten; 
c) dem Firaten, wenn er durch zufällige Eräiguisse zu einer mindestens drei 
Monate dauernden Betrieböctnstellung gensthigt w 
4) den Erben des Firaten, wenn Leßzterer im bause r Firations-Periode ver- 
sterben sollte. 
Das Hauptamt bedarf zur Ausübung der Aushebungsbesugniß der Genehmigung 
der Direktiobehörde. 
Der Vertrag erlischt mit dem Tage, an welchem die bezügliche Erklärung an den 
anderen kontrahirenden Theil gelangt. Die für den Monat, in welchem der Vertrag er- 
lischt, gezahlte Steuerrate wird nicht zurückerstaktet. 
Erfolgt die Aufhebung des Verlrages wegen verzögerter Zahlung einer Abfin- 
dungsrate, so muß die lehhtere nachgezahlt werden. 
Brauer, welchen wegen Vertragswidrigkeiten oder wegen strafbarer Uebertretungen 
der Vertrag gekündigt worden, können durch die Direktivbehörde zeitweilig oder für immer 
von sernerer Firalion ausgeschlossen werden. 
11. In JFällen der Zuwiderhandlung gegen die unter Nr. 5 Abs. 4, Nr. 7, 
8 und 9 dem Firaten gemachten Vorschriften tritt die im §. 35 Abf. 1 des uir an · 
gedrohte orrsese ein, sofern nicht die Defraudationsstrafe verwirkt ist. 
In Bezug auf die Firation der steuerpflichtigen Esigiereitung finden die 
vorsehen unter 1—11 ertheilten Vorschriften entsprechende Anwend 
Wenn die Essigbereitung, verbunden mit steuerpflichtiger Virhlretn, stattfindet, 
kann die Firation bezüglich der ersteren nur erfolgen, sofern auch die von der letzteren zu 
entrichtende Steuer firirt wird. 
13. Ueber die Fixationen ist von jeder Hebestelle ein Verzeichniß zu führen.
	        
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