Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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II. Besondere Vorschriften für die Fixation derjenigen Brauer, welche 
aubschließ 
lich für den Bedarf des eigenen Haushalts Bier bereiten. 
die Fixation der bezeichneten Brauer finden die obigen Bestimmungen mit 
nachfolgenden Modifitatienen Anwendung: 
) Zu 1 
2) Zu 
3) Zu 
4) Zu NAr 
5) Zu 
6) Zu 
7) Zu 
und 2 
Die Abfindungesumme wird nach den im Firationsantrage enthaltenen 
Angaben des Braners, event. nach Maßgabe der amtlichen Richtigstellung 
derselben, berechuct und unveränderlich, also mit Ausschluß einer ctwaigen 
Nachzersteuerung, sestgeftellt. 
Nr. . 
Die Fixation geschieht nach Kalenderjahren bis zu je 5 Jahren. 
Nr. 
Ze Verpflichtung zur Anmeldung der Räume und Gefäße liegt den 
Brauern nicht ob, soweit sie keine besondere Brauanlage besitzen. 
r. 5. 
Der Abschluß der Verträge steht den Hauptämtern selbstständig zu. 
Die Anträge sind regelmäßig, spätestens im November des Jahres, 
welches dem Jahre, in welchem die Firation oder deren Erneuerung be- 
#unen soll, unmittelbar vorausgeht, anzubringen. 
Nr. 6. 
Absindungosummen bis zu 4 Thlr. einschließlich sind regelmäßig in 
einer Summe zu entrichten. Ausnahmsweise, sowie bei höheren Jahres- 
summen, kann die Vorausbezahlung in halbjährlichen oder vierteljährlichen 
Raten bedungen werden. 
Nr. 7, 8 und 9. 
Von den Vorschriften unter Nr. 7, 8 und 9 zu I. findet nur Ab- 
sab l Nr 8 Anwendung. 
Nr. 
5 Verträgen auf mehrere Jahre ist die Kündigung für das zweite 
und folgende Jahr in der Weise zulässig, daß die Kündigung spätestens 
drei Monate vor Ablauf suhn Jahres erfolgen muß, mit welchem 
der Vertrag aufgehoben werden soll. 
Die Aufhebungsgründe betreffend, so fallen zu b. der dritte und 
vierte (Veränderung der Räume oder Gefäße, Erwerb einer anderen 
Brauerei), desgl. fällt derjenige zu c. hinweg. An die Stelle des letz- 
teren trikt folgende Bestimmung: 
Der Brauer ist zur Aufhebung des Verkrages befugt, wenn er 
das Brauen, sei es überhaupt, sei es wenigstens in den Verhältnissen, 
auf welche die Firation sich bezieht, aufgiebt. 
Außerdem wird bestimmt: 
8) Jedes Ablassen des bereiteten Biers an nicht zum Haushalt gehörige Personen 
gegen Entgelt ist untersagt und unterliegt event. einer Ordnungsstrafe nach
	        
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