200
8. 35 Abs. 1 des Gesetzes. Das Ablassen von Bier an Personen, welche
bei dem Firaten auf Arbeit gehen, ist nicht strafbar.
9) Die obersten Landes-Finanzbehörden sind ermächtigt, die vereinfachte Form des
Abschlusses der Firationsverträge nach den vorstehend unter II. Nr. 1 bis 7
gegebenen Vorschristen ausnahmsweise auch auf solche Besier kleinerer Braue-
reien auszudehnen, welche zwar im Wesentlichen für den eigenen Guts, oder
Hausbedarf brauen, daneben aber auch einzelne, auf ihrer Besitzung belegene
oder benachbarte Schankstellen gegen Entgelt mit Vier versorgen.
10) Die Feststellung der für die Verträge in Anwendung zu bringenden Formu-
lare bleibt den Direktiobehörden überlassen.
amts-Bezirk: Hebe- Bezirk.
—.. —————
Nl. ½ det 6Sgatlen in Vorbehalt der Nachverlteucrung werden die j elugeklammerten Worte resp. Zahlen
en.
on der BR deon ensC che aer leueun werden die () eingellammerten Worte im F. 2 die Zahlen
r in §.5, sow %t und deögl. die: Fenntnlahba Sin ashes cursinsche.
ird Flrat e 7 Dit dche von den U luchtu I § III-Lond-(
letzes entbunden, so Und im 2 Zeile 2 untn . 18 Aline 1 vrnr 35 len 2 und 4 zu durch.
strelchen und in Zelle 2 des . BP t. 13 Allnea“ dle Zahlen 2 und 4 vor tesp. W Wnr
11;
-rausteuer-Firations-Vertrag.
Zwischen dem unterzeichneten Hangt- Amte und dem Besitzer derzu
unter Nr. belegenen BVrauerei wird unter Vorbehalt der Genehmigung d
zu ür die Zeit v
bis t#n 187 nachstehender Bransleuer-Firotions-Vertrag abgeschlossen.
S. 1.
Der Brauereibesitzer wird während der Vertragsdauer
in der bezelchneten Brauerei zur Bereitung von Bier die nachstehend angegebenen steuer-
pflichtigen Braustoffe, nämlich:
verwenden. Derselbe hat von diesen Braustoffen die im §. 1 des Gesetzes wegen Erhebung
der Vrausteuer vom 31. Mai 1872 angeordnete Steuer in einer Abfindungssumme zu