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ein volles Jahr Thaler
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entrichten, welche für die Verikags-Periote auf ——S Gülter- festgesebt worden ist.
Von diesem Vetrage hat der innerhalb der ersten W Tage
jeden Monates zwölsten aler M.,
jeden Vernchahees der Vertragoe-Periodeden vierten Theil mit Gulden su
in Worken
an d Amt zu im Voraus zu zahlen.
5. 2.
Eine nachträgliche (Erhöhung oder) Ermäßigung der Abfindungssumme (§. 1)
sindet nicht statt, wenn auch die Absindung der Menge an Braustoffen, welche in der
Brauerei wirklich zur Verwendung kommen, nicht enisprechen sollte.
[Dagegen verpflichtet sich der Brauereibesitzer zur Nachversteuerung derjenigen
Brausloffe, welche er bis zur Beendigung des Vertrages über die der bezahlten Abfindungs-
summe entsprechende Menge hinaus in seiner Brauerei verwendet hat. Die Zahlung der
uele aost bei Beendigung des Vertrages nach Maßgabe des Ergebnisses des TrC
register 6n
als die im §. 1 vorstehend lme Brausloffe dürfen in der Branerei
nur nach vrferinn Genehmigungd verwendet werden.
F. 3.
Der Brauereibesitzer hat unter Benutzung des von dem Amte zu be-
ziehenden Formulars nach dessen näherer Anweisung ein Brauregister zu führen, in der
Brauerei au einem von dem Bezirks-Oberkontroleur vorzuschreibenden Orte reinlich und
unbeschädigt aufzubewahren und, von ihm unterschrieben, binnen drei Tagen nach Ablauf
jeden Vierteljahres unaufgesordert an das vorgenannte Amt einzureichen. Derselbe hat in
dies Register spätestens eine Stunde vor Beginn der jedesmaligen Braueinmaischung:
1) die fortlaufende Nummer der Gebräude,
2) Tag und Stunde der Eintragung,
3) Tag und Stunde der Einmaischung,
4) das Gewicht der zu dem Gebräude zu verwendenden Brausloffe nach Centnern
und Pfunden,
5) die Menge und Art (ob ober- oder untergährig) des daraus zu ziehenden
Vieres nach ganzen und halben Hektolitern,
6) die ctwaige Abweichung von der in der Generaldellaration (5. 18 des Gesetzes
vom 31. Mai 1872) angegebenen Art und Weise der Verwendung der Malz-
surrogate,
7) seinen Namen
einzuschreiben. Die Abänderung oder Streichung der Einträge ist bis eine Skunde vor
der eingeschriebenen Einmaischungszeit ohne Weiteres, später aber nur unter den Voraus-
setungen statthaft, daß alsdann erst eingetretene unvermutheie Umsstände die Ausführung.
ues Brauaktes überhaupt oder in der eingetragenen Art gehindert haben und daß ein