Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

202 
unverdachliger, namentlich nicht mit dem Brauerelbesitzer in einem Lohn= oder Familien- 
verhällnisse stehender Zeuge oder ein Stenerbeamler sofort nach Eintrikt des hindernden 
Ereignisses zugezogen wird, um die Abänderung rc. und deren Ursache im Brauregister 
mit zu bescheinigen. 
S. 4. 
Der Brauereibesitzer ist verpflichid seine Bücher, aus welchen der Verbrauch an 
Braustoffen in der Brauerei ersichtlich wird, dem Bezirks-Oberkontroleur, dem Hauptamts- 
dirigenten sowie den höheren Beamten der Steuerverwaltung auf Erfordern jederzeit zur 
Einsicht vorzulegen. 
§. 5. 
Für die Dauer des Vertrages finden auf den Bekrieb dieser Brauerei die Vestim- 
mungen der 55. I1; 3; 7; 13 Alinea 3; 14; 16; 17; 19; 20; 21; §. 23 Alinea 3 
Schlußsatz des Gesetzet vom 31. Mai 1852 beine Auwendung. 
Dagegen sind die übrigen Bestimmungen des Gesetzes, fusbesondere die Vorschrif- 
ten der §§. 9 und 10 über die Anmeldung der Räume und Gefäße, des F. 13 Alinea 1, 
2, 4 und 5 über die Aufbewahrungsorte der Branstoffe, des §. 18 über die General- 
deklaration für die Verwendung von Malzsurrogaten, desgleichen des §F. 23 mit Ausnahme 
des Schlußsatzes im Alinca 3, sowie der 5§. 24 und 25 über die Revision der Brauerei 
auch, während der Firation zu beachten. 
Vorräthe von Branftoffen, welche sich über die im Brauregister (§. 3 Nr. 4) einge- 
lragene Menge an dem zur Aufbewahrung bestimmten Orte befinden, können nach dem 
Ermessen des Aufsichtobeamten während des Brauakte# unter steueramtlichen Verschluß 
bestellt werden. 
Den Steuerbeamten steht ferner das Recht zu, die Vorräthe an steuerpflichtigen 
Braustossen vor der Einmaischung zu verwiegen und den Bierzug zu vermessen. Den- 
selben ist von dem Brauereibesiczer und seinem Dienstpersonale in Bezug auf den Brauerei- 
betrieb jede erforderliche Anskunst zu ertheilen. 
S. 6 
Tritt durch Veräußerung, Verpachtung, Erbgang 2c. ein Wechsel im Besitze der 
Braucrei ein, oder erwirbt der Brauereibesiter den Besic noch einer anderen Brauerei, 
so ist davon dem Hauptamte binnen drei Tagen Anzeige zu machen. Ohne Besihwechsel 
darf die Brauerei einem Anderen zur Benuhung nur mit hauptamtlicher Genehmigung 
und nur unter Versteuerung der einzelnen betreffenden Gebräude überlassen werden. 
Gleicher Genehmigung bedarf es zur Vereitung von Bier für andere Brauer oder zur 
Ueberlassung von Bier an andere fixirte Brauer. Ebenso ist dem Brauereibesitzer die Be- 
nutzung der Brauerei eines Anderen, sowie der Bezug von Vier aus anderen BVrauereien 
nur unter Zustimmung des Hauptamtes geslattet. 
Die Ueberlassung von Bier an nicht firirte Vrauer ist unstatthaft. 
8. 7. 
Das Recht, diesen Vertrag vor dessen Ablauf auszuheben, steht zu: 
#a) beiden Theilen: im Falle einer wesentlichen Veränderung der Gesetzgebung über
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.