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8. 2.
Die Vergütung beträgt 10 Sgr. für den Hektoliter und wird nur für je volle
fünf Liter berechnet, so daß überschießende einzelne Liter bei der jedesmaligen Sendung
außer Ansatz bleiben.
§S. 3.
Der Auspruch auf Steuervergülung darf nur zuverlässigen, in steuerlicher Be-
ziehung unbescholtenen Brauern und nur dann zugestanden werden, wenn dieselben von
ihnen selbstgebrantes Bier der im §. 1 bezeichneten Art ausführen und nach der Anweisung
des Hauptamtes Bücher führen, aus denen die zur Vierbereitung verwendeten Stoffe
und deren Menge, sowie der Umfang des Bierzuges und des Absatzes sich ergiebt. Diese
Bücher müssen den Steuerbeamiten vom Oberkontroleur (einschließlich) aufwärts auf Ver-
langen jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden.
S. 4
Brauer, welche die Stenervergütuug in Anspruch nehmen, haben sich dieserhalb
an das Hauptamt, in dessen Bezirk die betreffende Vrauerei belegen ist, zu wenden.
Dasselbe prüst die Betrieboverhältnisse der Brauerei und berichtet darüber an die Direktiv-
behörde, welche, falls sich keine Bedenken gegen die Gewährung des Antrages ergeben,
dem Braner, nachdem derselbe die in den §. 1 und 3 angegebenen Bedingungen
protokollarisch übernommen hat, einen Zusageschein nach dem unter A beigefügten Muster
ertheilt. Die Gültigkeit dieses Zusagescheins kann für den Zeitraum eines oder auch
mehrerer hintereinander folgender Kalenderjahre bestimmt werden, die Zurücknahme jedoch
jederzeit vor Ablauf der darn bezeichneten Gültigkeitofrifl erfolgen, wenn eine der gestelllen
Bedingungen nicht erfüllt w
Ueber die Aussertigun der Zusagescheine ist bei der Direktivbehörde ein Register
zu führen.
5. 5
Zur Ertheilung der zur uin des Anspruchs auf Steuervergütung erfor-
derlichen Ausgangsbescheinigung (F. 1) sind die Hanptzoll, und Hauptsleuerämter besugt,
welche an der Grenze gegen Länder, 1 nicht zum deutschen Jollgebiet gehören, oder an
den Binnengrenzen gegen die nicht der Brausteuergemeinschaft angehörigen Bundesstaaten
gelegen, oder beim Eisenbahn= und Schiffsverkehr im Innern zur Ausgangsabferligung
ermächtigt sind. Auch sind die vorbezeichneten Aemter befugt, die Vorabfertigung (§. 7)
vorzunehmen.
Anderen Steuerstellen wird nach Bedürsuiß die Ermächtigung zur Bescheinigung
de Ausgangs oder zur Vorabfertigung von der obersten Landes-Finanzbehörde ertheilt.
8. 6.
Soll Bier mit dem Anspruche auf goienerteshotin ausgeführt werden, so hat der
Brauer, für dessen Rechnung die Anuafuhr erfolgen soll, solches der Stenerhebestelle des
Bezirks, in welchem seine Brauerei belegen ist mittelst einer in doppelter Ausfertigung
zu übergebenden schriftlichen Anmeldung anzuzeigen. Einer gleichzeitigen Vorführung des
auszuführenden Bieres bedarf es nicht.