Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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VII. Die Zurückgabe der nicht eingelösten Vorschußsendung erfolgt an den legi- 
timirten Absender, unter Einforderung der im Abs. V erwähnten Bescheinigung. Ist es 
eine Sendung mit Werthangabe, so kommen noch die Vorschristen des §. 41 in 
Anwendung. 
Erst durch die Einlösung einer Vorschußsendung erwächst der Aufgabe-Post- 
anstalt die Verbindlichkeit zur Auszahlung des Vorschußbetrages. Von der erfolgten Ein- 
lösung muß der Postanstalt am Aufgabcorte mit nächster Post Nachricht gegeben werden, 
und diese zahlt hierauf den Vorschußbetrag an denjenigen aus, welcher die nach Abs. V 
ertheilte Bescheinigung zurückgiebt. Die Postanstalt ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, 
die Legitimation dcojenigen zu prüfen, welcher den Schein vorle 
IX Wird eine Vorschußsendung, auf welche der Beirag des Vorschusses an den 
Absender gezahlt worden ist, von dem Adressaten nicht eingelöst, so muß der Absender den 
erhobenen Betrag zurückzahlen. 
Die Postvorschußgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Adressat die 
Vorschußsendung nicht einlösen sollte. 
Eine Vorausbezahlung des Portos und der Gebühr ist nicht nothwendig; 
doch kann die Zahlung nicht getrennt erfolgen. 
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1 Die Poslverwaltung übernimmt es, die Einziehung von Geldern bis zum Be. Pestmandate. 
trage von fünfzig Thalern oder von sieben und achtzig und einem halben Gulden einschl. 
durch Postmandate zu bewirken. 
Dem Mandate ist das einzulösende Papier (die quittirte Rechnung, der guit- 
tirte Wechsel, der Conpon 2c.) zur Aushändigung an denjenigen, welcher Jahlung leisten 
soll, beizufügen. 
1 Das Mandat ist vom Absender durch Angabe seines Namens und Wohn- 
orkts, des Namens und Wohnorts des Schuldners, sowie des einzuziehenden Betrages 
ausgufülle. Die Thaler- oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben aus- 
Vedrückt sein. 
IV gschriftlichen Mittheilungen an den Schuldner ist das Postmandat, welches 
im Falle der Einziehung des Betrages in den Häuden der Post verbleibt, nicht zu 
benuzen. 
V Einem Postmandate können mehrere Quittungen, Wechsel, Coupons #c. zur 
gleichzeitigen Einziehung von demselben Schuldner beigesügt werden; die Gesammtsumme 
des singiirhenden Betrages darf jedoch den im Abs. 1 bezeichneten Belrag nicht über- 
steigen 
VI Die Vereinigung mehrerer Postmandate zu einer Sendung ist nicht statthaft. 
VII. Der Auftraggeber hat das Postmandat nebst dessen Anlage unter verschlos- 
senem Couvert an die Adresse der Postanstalt, welche die Einziehung bewirken soll, recom- 
mandirt abzusenden. Der Brief ist mit der Ausschrift zboimandet- zu versehen. 
VIII Die Postmandate unterliegen dem Frankirungszwange 
IX Ucber den Postmandatbrief wird dem Auftraggeber ein Einlieferungsschein 
erlheilt.
	        
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