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8. 10.
Die Aemler, bei welchen die Abserkigung des Vieres erfolgt (ös. 7—9), haben über
.Dbie bewirlte Feststellung ein Abfertigungsregister nach dem auliegenden Muster E. zu führen.
a der Ausgang häufig auch von anderen als den Abferligungsstellen zu be-
siriuzerd in so z außerdem ein besonderes Ausgangsregister nach dem auliegenden
x.Muster F. geführt werden. Ist das Abferligungsamt zugleich Ausgangsamt, so werden
—beide Register mien ennder geführt.
Von dem Hauptamte, in dessen Bezirk die Vrauerei liegt, aus welcher die Ver-
sendung erfolgt, wird die Stenervergütung gleich nach Ablauf jedes Vierteljahrs mittelst.
einer der Direktivbehörde einzureichenden und sämmtliche im Laufe des Vierteljahre ein-
—gegangenen Ausfuhrbescheinigungen umfassenden Nachweisung nach dem beiliegenden Muster G.
—4 in doppelter Ausfertigung liquidirt. Dabei ist, wenn die Vermessung (F. 7) eine großere
als die angemeldete Litermenge ergeben hat, doch nur lebtere für die Höhe der Steuer-
vergütung maßgebend.
S. 1
Die Direktivbehörden slellen die zu olnitenen Brausteuerbeträge fest und ertheilen
hierüber Zahlungoanweisung an die Hauptämter unter Zufertigung eines Exemplars der
eprüften und bescheinigten Liquidationsnachweisung (Muster (:) zum Rechnungsbelage.
Huaale Jahreofrist vom Tage der Anweisung an gerechnel, können die angewiesenen
Beträge auf zu entrichtende Brausteuer angerechnet oder baar erhoben werden.