Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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Gewichte von mehr als 5 Pfund, erstreckt sich die Verpflichtung der Poslverwaltung zur 
erxpressen Bestellung in die Wohnung des Adressaten nur auf den Ablieferungeschein oder 
den Begleitbrief. 
IV. Mit der Annahme von Briesen und sonstigen Sendungen zur expressen 
Beslellung an Adressaten, die im Orts- oder im Laudbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt 
wohnen, sowie von solchen Briesen und sonstigen Sendungen, die vom Aufgabeorte durch 
expresse Boten nach anderen Postorken gesandt werden sollen, haben die Postanstalten sich 
nicht zu befassen. 
V. Auf Verlangen der Absender kann jedoch die expresse Bestellung von Post- 
sendungen, welche einer Postanstalt von weiterber zugehen und nach einem andern Post- 
orte gerichtet sind, stattsinden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Postanstalten 
nicht über zwei Meilen beträgt. Die Adressen derartiger Sendungen müssen, unter An- 
gabe des eigentlichen Bestimmungsorts, den Vermerk enthalten: von (Bezeichnung des 
Ortsnamens der Postanstalt, von welcher aus die Expreßbestellung erfolgen soll) durch 
Expressen ju bahelen. 
Die Gebühr für die expresse Bestellung kann vorausbezahlt oder deren Zah- 
lung den — überlassen werden. In allen Fällen muß jedoch der Absender für 
die Berichtigung der Bestellgebühr haften. 
g. 23. 
1 Wünscht der Absender eines gewöhnlichen oder recommandirten Briefes ũber Briese mit Be · 
die erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem Briese gupg 
ein gehörig ausgefüllter Behändigungsschein (Suinnatione- Document) äußerlich beigesigt nuallons · Do · 
und auf der Adresse vermerkt werden: „Mil Behä mndigungsschein“, Auf die Außenseite kumen) 
des zusammengefalteten Vehändigungsscheins ist vom Absender des Briefes die für i 
Rücksendung erforderliche rse zu sehen. In Betreff der Bestellung rc. der Briese mit 
Vehändigungsschein siehe §. 3 
§. 24. 
1 Semdungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß adressirt, Bebendlung 
signirt, verpackt und verschlossen sind, können dem Absender zur vorschristsmäßigen Adres- E 
sirung, Signirung, Verpackung und Verschließung zurückgegeben werden. eerbün, 
Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Vedeutung ungcachtet, 
die Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß solche inso- 
weit geschehen, als aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder 
eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch 
auf Ersah und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung auf der Adresse durch 
die Worte: „Auf meine Gefahr“ ausdruckt und unterschreibt. Wird über die Sendung 
ein Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung des Ab- 
senders auf dem Scheine einen Vermerk zu machen. 
st aber auch die Annahme der Sendung wegen mangelhafter Beschaffen- 
beit 5% hhean worden, bn z duh der Füble alle die * zu ver- 
„Si ignirung, 
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