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hierzu bestimmte Vertreter die bezüglichen Spalten des Registers dem Vordruck gemäß
augzusüllen.
§
Für den Ausnahmefall, daß dei — verhindert sein sollte, die Be-
nubung beol Mühlenwerks durch Abnahme des Verschlusses zur angezeigten Stunde (§. 7)
freizugeben, auch eine auderweite Vertrelung desselben rechtzeitig nicht sollte bewirkt werden
können, hat die Hebestelle die Schlüssel zu dem Numpfverschlusse dem Brauer mit der
Ermächtigung zur Oeffnung des Rumpfes und zur Aufschüttung der deklarirten Menge
an Braustoffen Wbiien zu lassen.
Ist der Verschluß durch Anlegung amtlicher Siegel bewirkt, oder dem Brauer
ein= für allemal der Besitz eines unter amtlichen Siegelverschlusse liegenden Reserveschlüssels
zu dem Kunstschlosse anvertraut worden, so können die Siegel nach Ablauf einer Stunde
nach der zur Aufschüttung deklarirten Zeit, vom Brauer unter Zuziehung eines unver-
dächtigen Zeugen gelöst und darf mit der Vermahlung alsdann begonnen werden. Das
Geschehene ist im Mühlenregister unter Mitunterschrift des Zeugen zu vermerken.
In solchen Fällen ist, soweit möglich, dafür Sorge zu tragen, daß die vermah=
lenen Braustoffe vor ihrer Einmaischung amtlich nachverwogen werden; auch muß, wenn
dem Braner der Schlüssel zum Kunstschlosse ausgehändigt oder der Siegelverschluß des
ihm anvertrauten Reserveschlüssels von ihm gelöst wurde, zu späteren Verschlußanlagen in
der betreffenden Mühle ein anderes Kunstschloß verwendet werden.
Jede absichtliche ertehung des Nohlenverschlusses duyg, den Brauer oder seine
Gewerbsgehülfen ist auf G der Schlußbestimmung in §. 35 des Gesetzes mit einer
Ordnungsstrafe von 100 aens zu ahnden, welche in Wehrhelunhn bis zu
200 Thalern erhöht werden kann.
Erfolgt eine Verletzung der Mühlenverschlüsse durch Zufall oder Versehen, so hat
der Brauer sofort davon unler Angabe der näheren Umstände de obn schriftlich
Anzeige zu machen. Unterläßt er solches, so soll ihn die Strafe der absichtlichen Ver-
schluhvertebung ireffen, sofern er nicht nachlräglich den vollständigen Gcgenbewein zu führen
im Stande ist.
5. 1
So lange die Brausteuer als ec eer erhoben wird, ist der Brauer
für den Betrieb der Brauerei rücksichtlich derjenigen Stoffe, welche eine Verarbeitung 9öu
Mühlenwerken unterliegen, von den Beschränkungen der S§. 13 Abs. 3, 16, 17,
20 und 21 des Gesebes bezüglich der Aufbewahrung der G. an Malzschrot, .
Anmeldung jeder einzelnen Einmaischung, der Zeit derselben 2c. und des Nachmaischens
befreit. Im Uebrigen finden auf den Brauereibetrieb alle Bestimmungen des Gesetzes,
fnebeonder- über die Anzeige der Brauereiräume und Gesäte, den Ausstellungsort der
Waage, die Aufbewahrung der Braustoffe, die Deklaralion und Versteuerung der nicht
über eine Mühle gehenden Surrogate und die Ncvisionsbefugniß der Stenerbeamten Au-
wendung. Außerdem ist der Brauer verpflichtet, über alle in der Brauerei vorkommenden
Einmaischungen ein Notizregister zu führen, in welches vor Beginn jedes ersten Ein-