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maischungsaktes die fortlaufende Nummer der Gebräude, Tag und Stunde der Ein-
maischung, die Menge der für letztere zu verwendenden Braustoffe nach Zentnern und
Pfunden, sowie nach Beendigung des Brauaktes die Menge des daraus gezogenen Bieres
nach ganzen und halben Hektolitern unter Angabe der Gefäße, auf welche letzteres gebrachl
ist, genau und vollständig einzutragen ist.
Den Aussichtsbeamten ist dieses Register auf Verlangen bei ihrer Brauerei-=
Revision zur Einsicht vorzulegen; dieselben sind berechtigt, das zur Einmaischung bereit
gebaltene Material einer Nachverwiegung zu unterwerfen und den weiteren Vranakt, sowie
den Mierzug zu kontroliren.
8. 13.
Der Brauer, welcher die Brausteuer als Vermahlungssteuer entrichtet, darft
1) die zur Verwendung in seiner Brauerei bestimmten Stoffe auf keinen anderen,
als den hierzu deklarirten und genehmigten Mühlenwerken vermahlen lassen,
2) in seine Wohnungs-, Mühlen= oder Brauereiräune= keine bereits anderweit ver-
mahlene (geschrotete) Vransloffe aufnehme
3) keine anderen zum Vermahlen von Vu#gtofsen heeigneten Mühlenwerke inner-
halb der Grenzen des Brauereigrundstücks halten oder zulassen,
6 sei denn, daß in diesen Fällen (zu 1 bis 3) die Erlaubniß hierzu bei dem Hauptamte
vorher schitch eingeholt sein sollte.
e Genehmigung ist jedoch in allen genannten Fällen nur audnahmsweise auf
den Nochwet eines duigene Bedürfnisses unter den nach Bewandniß des einzelnen
Falles alsdann besonders anzuordnenden Kontrolen und vorbehaltlich jederzeitigen Wider-
rufs zu ertheilen.
enn der Brauer den unter 1 bis 3 genannten Verboten zuwiderhandelt, so soll
ihn, abgesehen * der nach §. 29 Ziffer 4 des Gesetzes etwa verwirkten Defrandations-
strafe, auf Grund des §. 35 Ziffer 7 und der Schlußbestimmung daselbst eine Ordnungs-
strafe von 100 2en treffen, welche im Wiederholungsfalle bis auf 200 Thaler erhöht
werden kann.
8. 1
Der Brauer, welchem die Entrichtung s- Brausteuer als Vermahlungssteuer zu-
gestanden worden, hat sich den vorstehend in den §§. 1—13 gestellten allgemeinen sowie
der ihm etwa besonder# vorzuschreibenden Bedingungen protokollarisch zu unterwerfen;
auch bleibt der Direktivbehörde überlassen, unter Berücksichtigung der durch die Oertlich-
keit und die Mühleneinrichtungen bedingten besonderen Verhältnisse ein den Brauer ver-
pflichtendes Spezialregulaliv zu erlassen, von welchem ein Exemplar in der Brauerei aus-
zulegen ##.a
Zulassung zur Vermahlungssteuer erfolgt nur unter dem Vorbehalt des
Mi Letzterer soll namentlich dann eintreten, wenn der Brauer sich erheblicher oder
wiederholter Verletzungen der ihm auserlegten Berpflichtungen schuldig macht.
Sofern nach §F. 2 Absatz 2 esten- Brauern die gemeinschaftliche Benuhung
derselben Mühle gestattet worden ist, finden die Vorschriften in den I§. 3. 4, 6, 7 und