Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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schließung hervorgegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu ersetzen, wel- 
cher durch die Beforderung von Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung auo- 
geschlossen (§. 12) oder zur Vostteserderung nur bedingt zugelassen (I. 13) sind. 
8. 25. 
Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß bei den 
% ostanstalten an der Aunahmestelle geschehen. 
die Briefkasten können nur gewöhnliche unfrankirte Briese Vusefern sie 
nicht dem zrankinegemwange zuteslen, amgleichen solche gegobni Briese, Correspon- 
denzkarten, Drucksachen oder Waaren für welche das Porko durch Postwerthzeichen 
entrichtet ist, gelegt werden. Es ist ½— gestate. dergleichen ckhn, den Conduk. 
teuren, Postillionen und Postsußboten (Beförderer der Botenpost), wenn dieselben sich 
unterwegs im Dienst befinden, zu übergeben. 
IDen vandbriesträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe bei 
der Postanstalt ihres Stationsorts oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten 
Gegenstände übergeben werden: 
gewöhnliche oder recommandirte Briefe, Correspondenzkarten, Briese mit Be- 
händigungsschein, Drucksachen und Waarenproben, Postamweisungen, 
Sendungen mit Werthaugabe, ] im Einzelnen bis zum Werth-, bz. Postvor- 
Postvorschußsendungen schußpbetrage von 50 Thlrn, oder 8712 Gulden. 
Eine Verpflichtung zur Annahme von Pocsenabngen liegl den Landoriefträgern 
nicht ob. 
IV. Jnsofern in einzelnen Bezirken die Mitgabe von Postsendungen in einem 
weitern Umfange, als im Abs. 1! und im Abs. IUl angegeben, gestattet ist, bewendet es 
vorerst bei den desfallsigen besonderen Bestimmungen. 
Die Ertheilung eines Einlieferungsscheins über die von Landbriefträgern an- 
genommenen Sendungen mit Werthangabe (F. 8 Abs. V), recommandirten Sendungen 
(5. 17 Abs. UI) und Postanweisungen (5. 18 Abs. VII) erfolgt erst durch die Postan- 
stalt der Landbriefträger ist verpflichtet, den Einlieferungoschein dem Absender, wenn 
möglich, bein nächsten Bestellungsgange zu überbringen. Dieselben Grundsähe gelten auch 
in Betreff der bei Sendungen mit Postvorschuß nach S. 20 Abs. V Anwendung finden- 
den Bescheinigungen. 
. 26. 
Z dinn. 1 Die Einlieferung muß hten 202 Dienststunden der Postanstalten und, wenn 
die Versendung des eingelieferten Gegenstandes i luen „nächsten dazu Feeigneten Post er- 
folgen soll, — vor der Schlußzeit dieser Post g 
a) Dienkt- e Dienststunden der Postanstalten * ven- Verkehr mit dem Publikum sind 
lunden. im Aldzeneinen- 
1) in dem Sommer-Halbjahr (vom 1. April bis lehzten September) von 
7 Uhr Morgens bis 1 Uhr Mittags, 
2) in dem Winter-Halbjahr (vom l Oktober bis letzten März) von 8 Uhr 
Morgens bis 1 Uhr Mitlags 
3) zu allen Jahretzeiten von rl uhr Nachmittags bie 8 Uhr Abends.
	        
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