Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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Die Ober-Postdirektionen sind jedoch ermächtigt, nach Maßgabe der bestehenden 
Postverbindungen und der sonstigen ortlichen Verhälknisse die Dienststunden unter Sest- 
haltung der Gesammtdauer auf andere Zeiten zu verlegen, oder auch eine Ausdehnung 
oder Beschränkung der Dienststunden eintreten zu lassen. 
I An Sountagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr 
Nachmittags aus. An solchen Veseblichen Festtagen, welche nicht auf einen Sonntag tref- 
sen, werden die Dienststunden in der Weise beschränkt, daß in der Zeit von 9 Uhr Mor- 
geus bis 5 Uhr Nachmittags, sowohl des Vormittags als auch des Nachmiktags, zwei 
Stunden ausfallen, in der Zwischenfrist aber mindestens während zwei Stunden der Dienst- 
verkehr mit dem Publikum ununterbrochen stattfindet. Die aussallenden Stunden werden 
für jede Postanstalt durch die vorgesebte Ober-Postdirektion besonders bestimmt. Die 
Ober-Postdirektionen können in Hällen eines vorübergehenden auperordentlichen Verkehrs- 
bedürknisses die Beschränkung der Dienststunden an Sonn= und geseplichen Festtagen zei t- 
weise ganz oder zum Theil aufheben. 
IV Znsofern bei einer Postanstalt eine Einrichtung besteht, welche von den vor- 
stehenden, in Bezug auf die Dienststunden, sei es an den Sonn= und geseblichen Fest- 
tagen, sei es an den Wochentagen, als Norm gültigen Bestimmungen abweicht, 
kann es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten. 
ien Bezug auf die Dienststunden der Postanstalten Seitens der Ober- 
Postdirektionen gelroffenen Festsetungen müssen zur Kenntniß des Publikums gebracht 
werden. 
VI Die Schlußzeit tritt ein: 
1) Für Briefe, Correspondenzkarten, Drucksachen oder Waarenproben, über 
welche dem Absender ein Einlieferungsschein nicht zu ertheilen ist: 
eine viertel bis # Stunde vor dem planmäßigen Abg ange oder 
- der 
Beie m*½½ auf den Eisenbahnhöfen tritl für die bezeich- 
neten Gegenstände die Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem 
planmäßigen Abgange des betreffenden Zuges ein; auch können 
diese Gegenstände, wenn sie sonst dazu geeignet sind, bis un- 
mittelbar vor dem Abgange des Zuges in die an den Eisen- 
bahn-Postwagen angebrachten Briefkasten gelegt werden. 
2) Für alle anderen Gegenstände 
ne Stunde vor den planmäßigen Abgange oder Weitergange 
br Post. 
VII. In denjenigen Fällen, wo die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sudungen 
innerhalb der vorstehend bestimmten kurzen Schlußgeiten wegen besonderer örtlicher Ver. 
hältnisse nicht ausführbar sein sollte, konnen die Ober,Postdirektionen eine angemessene 
Verlängerung der Schlußzeiten eintrelen lassen. 
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b) Scluhieit.
	        
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