Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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uUl Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher den Einlieserungsschein, wenn 
aber ein solcher nicht ertheilt ist, ein von derselben Hand, von we Gher, pie Original. Adresse 
der Sendung gefchrieten ist, geschriebenes zaaen der Adresse abgiebt 
Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe zu- 
icsorde, den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsorto schriftlich so genau zu 
bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der reclamirte zu erkennen ist. Die gedachte 
Postanstalt! fertigt das Reclamationsschreiben aus. 
Soll die Zurückforderung auf an graphischem Wege geschehen, so darf eine 
desfallsige Depesche nicht abgesandt, oder derselben Folge gegeben werden, wenn nicht die 
Postanflalt des Aufgabecorls amtlich bescheinigt hat, daß der Absender sich als zur 
Zurückforderung berechtigt bei derselben legitimirt habe: daß dies geschehen, muß in der 
Depesche bemerkt sein. 
Ist die Sendung noch nict, abgegangen, so wird von der Postanstalt das 
Franco bei Nisgete des Couverks erstattet 
VII Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Perto u. s. w. 
wie für eine gewöhnliche Rekoursendung nach Maßgabe der wirklich zurückgelegten Beför- 
derungsstrecke zu entrichten. 
F. 31. 
Auf Verlangen eines gehörig egitimirten Adressaten kann, sofern im einzelnen #ushändi. 
Falle keine dem Beamten bekannten Bedenken entgegenstehen, die Aushändigung einer sneo 
Sendung an den Ersteren auch an einem Umssedhhanart stattfinden, wenn dadurch keine die Abressaten 
Störung des Enedtionobienstes herbeigeführt wird en. 
l 6 Porto wird nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung be- 
rechnet. Eine Grstuung von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt. 
§. 32. 
Hat das Siegel oder der anderweite Verschluß einer Sendung sich gelöst, so Lerstellung 
wird derselbe von dem Postbeamten unter Beidrückung des Postsi seie und Hinzufügung suen 
der Namensunterschrift des betreffenden Postbeamten wieder hergestellt. r· 
t durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweitigen hatie 7*l*ur 
einer Sendung mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme des 
Gegenstandes der Sendung möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses 
erst festgestellt, ob der angegebene Betrag der Seudung noch vorhanden ist. 
Bei Postanstallen, bei welchen zwei oder mehrere Veame zugleich im Dienste 
anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und bz. zur beststellung des Inhalts 
sofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. Ist ein zweiter Beamter nicht im 
Dienste, jedoch 5 Postunterbeamter zugegen, so wird dieser als Zeuge binzugezogen. 
IV t nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß der Sen- 
dung stangesunen, so isi — wenn es sich um Briefe mit Werthangabe oder um Packete 
mit oder ohne Werthangabe handelt — bei Ankunft der Sendung am Bestimmungsorte 
der Adressat davon in Kenntniß # sehen und zu ersuchen, zur Eröffnung der Sendung 
in Gegenwart eines Postbeamten im Postbüreau innerhalb der zu bestimmenden Frist sich 
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