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uUl Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher den Einlieserungsschein, wenn
aber ein solcher nicht ertheilt ist, ein von derselben Hand, von we Gher, pie Original. Adresse
der Sendung gefchrieten ist, geschriebenes zaaen der Adresse abgiebt
Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe zu-
icsorde, den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsorto schriftlich so genau zu
bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der reclamirte zu erkennen ist. Die gedachte
Postanstalt! fertigt das Reclamationsschreiben aus.
Soll die Zurückforderung auf an graphischem Wege geschehen, so darf eine
desfallsige Depesche nicht abgesandt, oder derselben Folge gegeben werden, wenn nicht die
Postanflalt des Aufgabecorls amtlich bescheinigt hat, daß der Absender sich als zur
Zurückforderung berechtigt bei derselben legitimirt habe: daß dies geschehen, muß in der
Depesche bemerkt sein.
Ist die Sendung noch nict, abgegangen, so wird von der Postanstalt das
Franco bei Nisgete des Couverks erstattet
VII Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Perto u. s. w.
wie für eine gewöhnliche Rekoursendung nach Maßgabe der wirklich zurückgelegten Beför-
derungsstrecke zu entrichten.
F. 31.
Auf Verlangen eines gehörig egitimirten Adressaten kann, sofern im einzelnen #ushändi.
Falle keine dem Beamten bekannten Bedenken entgegenstehen, die Aushändigung einer sneo
Sendung an den Ersteren auch an einem Umssedhhanart stattfinden, wenn dadurch keine die Abressaten
Störung des Enedtionobienstes herbeigeführt wird en.
l 6 Porto wird nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung be-
rechnet. Eine Grstuung von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt.
§. 32.
Hat das Siegel oder der anderweite Verschluß einer Sendung sich gelöst, so Lerstellung
wird derselbe von dem Postbeamten unter Beidrückung des Postsi seie und Hinzufügung suen
der Namensunterschrift des betreffenden Postbeamten wieder hergestellt. r·
t durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweitigen hatie 7*l*ur
einer Sendung mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme des
Gegenstandes der Sendung möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses
erst festgestellt, ob der angegebene Betrag der Seudung noch vorhanden ist.
Bei Postanstallen, bei welchen zwei oder mehrere Veame zugleich im Dienste
anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und bz. zur beststellung des Inhalts
sofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. Ist ein zweiter Beamter nicht im
Dienste, jedoch 5 Postunterbeamter zugegen, so wird dieser als Zeuge binzugezogen.
IV t nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß der Sen-
dung stangesunen, so isi — wenn es sich um Briefe mit Werthangabe oder um Packete
mit oder ohne Werthangabe handelt — bei Ankunft der Sendung am Bestimmungsorte
der Adressat davon in Kenntniß # sehen und zu ersuchen, zur Eröffnung der Sendung
in Gegenwart eines Postbeamten im Postbüreau innerhalb der zu bestimmenden Frist sich
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