Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

4) in rmangelung aller dieser Personen 
dem Hauswirth 
zu insinuir 
Die Srsn darf nicht an unerwachsene Kinder, an Miether oder an 
Fremde gescheher 
Bei onmandirten Briefen mit Behändigungsschein darf die Be- 
händigung nur an den Adressaten selbsl oder dessen legitimirten Bevollmächtigten 
Den Personen, an welche statt des Adressaten insinuirt wird, ist zu em- 
bfehlen, das Schreiben dem Adressaten ungesäumt zuzustellen. 
3) Der bestellende Bote muß den Behändigungsschein dem Adressaten oder in 
dessen Abwesenheit derjenigen Person, an welche nach den Vestimmungen unter 
2 die Insinuation auszuführen ist, vorlegen und durch Namensunterschrift den 
Empfang des Schreibens auerkennen lassen. 
— 
Verweigert der Adressat, oder in dessen Abwesenheit eine der unter Nr. 2 zu 
a bio Tibeeihnen Personen die Bescheinigung des Empfanges, so ist dies 
von dem bestellenden Boten auf dem Behändigungsscheine unter specieller An- 
gabe des Grundes zu vermerken. 
** 
Wird die Annahme des Schreibens aus dem Grunde verweigert, weil der 
Adressat die etwa zum Anusatz gekommenen Beträge an Porte, Insinuations= 
Gebühr re. nicht zahlen will, so bindert dieser Umstand allein die Aushändigung. 
an den Adressaten nicht. Wird die Annahme dagegen aus einem andern 
Grunde verweigert, oder tritt der Fall ein, daß Niemand von den unter 
Nr. 2 zu a bis d bezeichneten Personen angetroffen wird: so sind die von 
Behörden oder Notaren ausgehenden Schreiben an die Stuben= oder Haus- 
thür des Adressaten zu befestigen, die von Privat-Personen ausgehenden Schreiben 
aber als unbestellbar zu erachten und zurückzusenden. Bevor der bestellende 
Vole die Befestigung au die Thür bewirkt, muß er sich davon überzeugen, daß 
die Wohnung, an deren Thür die Vefestigung erfolgen soll, dem Adressaten 
wirklich (als Miether, Nutzuießer oder Eigenthümer 2c.) gehört 
I1 In Betreff der Beslellung von gerichtlichen Schreiben mit hãndigungoschein 
bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Beslimmungen. 
III Die Porto- bz. sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Behändigungsschein 
müssen z6mfih entweder von dem Absender oder von dem Adressaten entrichtet werden. 
ill der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens 
zunächst nur das tarifmäßige Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Be- 
stimmungsorle, die anderen Beträge werden erst auf Grund des vollgogen zurückkommenden 
Behändigungsscheins von dem Aksender eingezogen. Falls die Insinnation nicht auoge- 
führt werden kann, kommt nur das tarifmäßige Porto für die Beförderung des Schreibens 
nach dem Bestimmungsorte zum Ansag.
	        
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