Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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S. 38. 
1 Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete, soweit dieselben dem Adressaten #stän. 
nicht in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienststunden in der Postan- bunger "“ 
stalt an denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet und den zu dem Packete gehörigen P4re elsten 
Begleitbrief vorzeigt. Der Vegleitbrief wird zum Zeichen der erfolgten Aushändigung thne 
des Packets mit dem dazu bestimmten Stempel der Postanstalt bedruckt. öPn benrte, 
II Recommandirte Sendungen, Sendungen mit Werthangabe, sowie die zu den W 
recommandirten Packeten und zu den Packeten mit Werthangabe gehörigen Begleitbriese, Beirsge. 
ferner bei Vostaweisungen die auszuzahlenden Geldbeträge werden, insofern die Abholung 
von der Post erfolgt (I. 37), an denjenigen ausgehändigt, welcher der Postanstalt den 
mit dem Mimen dln Empfangsberechtigten unterschriebenen Ablieferungsschein bz. die un- 
terschriebene Postamveisung überbringt und aushändigt. 
III Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des etwa hinzu- 
gefügten Siegels unter dem Ablieferungsscheine rc., sowie eine weitere Prüfung der be- 
gitimation deejenigen, welcher diesen Schein oder den Begleitbrief überbringt, liegt 
ber — nach 8. 49 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs 
nicht o 
kiv Wo die Postverwaltung die Veslellung von Packeten ohne Werthangabe oder 
von Sendungen mit Werthangabe übernommen hat, kommen die obigen Bestimmungen 
nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt alsdann aaie Aushändigung der gewöhnlichen 
YNackete nach Maßgabe der Vorschriften im §. 35 Abs. IV, wogegen die Bestellung der 
Sendungen mit Werthangabe, der recommandirten Packete und der Postanweisungsbe- 
träge an den Mdressaten oder an dessen legitimirten Bevollmächtigten gegen QOniklung 
besselben stattfindet. 
§. 39. , 
Hat der Adressat feinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert, und ist sein Nchtendung 
neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche und recomman- be Kien 
dirte Briese, Correspondenzkarten, Duucssachen und Waarenproben, ferner Poslanweisungen 
nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den 
Voslmandaten nest ihren Anlagen. 
acketen, bei Briefen mit Werthangabe, sowie bei Briefen mit Post- 
verichsst, asolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des Absenders, oder, bei vorhan- 
dener Sicherheit für Porto und Auslagen, auch des Adressaten. Der Adressat ist, wenn 
na schon der Absender die Nachsendung verlangt hat, von dem Vorliegen einer Sen- 
dung amtlich und portofrei in Kenntniß zu setzen. 
S. 4 
1 Postsendungen sur für mibese-d zu erachten: ung 
1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln, und die Nach- aih 
fendung nach den Vorschristen im F. 39 nicht möglich oder nicht zu 
lässig st; « 
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