Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

Behandlun 
unbe 5 
Polllendun 
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it 
2) wenn die Annahme verweigert wird; 
3) wenn die Sendung mit dem Vermerke „boste restante“ versehen ist, und 
nicht binnen 3 Monaten, vom Tage ded Eintreffens an gerechnet, von der 
Post abgeholt wird; 
4) wenn es sich um eiue — mit Postvorschus handelt, auch wenn sie mit 
doste restante“ bezeichnet ist, und die Sendung dicht innerhalb 14 Tage 
nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte eingelest wird 
5) wenn bei Postanweisungen innerhalb 14 Tage nach ihrer Bestellung oder Ab- 
holung der Geldbetrag nicht in Empfang genommen wird; 
6) wenn die Sendung Loose oder Anerbietungen zu einem Glücksfpiele enthaͤlt, 
an welchem der Adressat nach den für ihn geltenden Landesgesetzen sich nicht 
betheiligen darf, und wenn eine solche Sendung sofort nach geschehener Er- 
öffnung durch den Adressaten an die Post zurückgegeben arn 
Vevor in dem Falle zu 1 eine mit einem Begleitbriefe versehene Sendung 
deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere bem Adressaten gleichbenannte Per- 
sonen im Orte sich befinden, und der wirkliche Adressat nicht sicher zu zursheiden ist, 
muß der Vegleitbrief nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, um den Absender, 
wenn derselbe an der äußern Beschaffenheit des VBegleitbrieses erkannt oder sonst 
auf geeignete Weise ermittelt werden kann, zur nähern Bezeichuung des Adressaten zu 
veranlassen. 
III. Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt worden, 
ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, gie einem 
schnellen 5oct unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Postanstalt des Be- 
stimmungsorts Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf —5 Rück. 
wege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die Veräußerung des 
Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen. 
In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder eintre- 
tenden aue, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Begleitbriefe zu 
vermerki 
V Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Aus- 
nahme hiervon trilt nur ein bezüglich der Briese, welche von einer mit dem Mdressaten 
gleichnamigen Person irrthümlich geöffnet wurden, und bezüuglich der im Abs. 1 unter 6 
beheichneten Seie, Bei urthämlicher Eröôffnung von Briesen durch gleichnamige Perso- 
nen ist ũ sofern dies möglich ist, eine von diesen Personen selbst unter Namens- 
watestuß 10 Wese des Uebseo niederzuschreibende bezügliche Bemerkung beizubringen. 
VI Die Eröffnung des Begleitbriefes zu einem Packete durch den Adressaten bä- 
seinen Bevollmächtigten ist der Annahme der Sendung gleich zu achten. 
nach Maßgabe des §. 40 unbestellbaren und deshalb nach dem Abgangs- 
orte znitgec Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. 
II Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung an 
den ermittelten Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer Sen-
	        
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