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dung an den Adressaten gegebenen Vorschristen verfahren. Der über eine Sendung dem
Absender ertheilte Einlieserungsschein muß bei der Wiederaushändigung der Sendung zu-
rückgegeben werden.
III Kann die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, so wird
der Bries an die vorgesetzte Ober-Postdireklion — welche denselben mittelst Stem-
pels als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Absender zu ermitteln hat.
Die mit der Eröffnung beaustraßten, zur Beobachtung strenger Verschwiegenheit besonders
verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrift und von dem Orte, müssen
jedoch jeder weitern Durchsicht sich enthalten. Der Brief wird hiernächst mit einem Dienst-
siegel, welches die L trägt: „Amtlich eröffnet durch die Ober-Postdireklion in N.“,
wieder verschlossen
IV Wird der Absender ermittelt, verweigert derselbe aber die Annahme, oder
läht innerhalb 14 Tage nach Behändigung des VBegleitbriefes oder des Ablieferungs-
scheins oder der Postanweisung die Sendung bz. den Geldbetrag nicht abholen, so
können die Gegenstände zum Besten der Postarmen-- oder Unterslützungskasse verkauft
werden.
Briefe und die zum Verkal nicht geeigneten werthlosen Gegenstände können
nach Ablauf der Frist vernichtet werden
VI Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briese und die
zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten,
vom Tage des Eingangs derselben bei der Ober-Postdirektion gerechnet, vernichtet; da-
gegen wird
1) bei weommandirten Seungen, serer bei Briefen mit Werthangabe, per
bei Briefen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth v
hefunden haben, ohne unn dieser angegeben worden ist, sowie bei Postan.
weisungen;
bei Packeten mit oder ohne Werthangabe
der W öffentlich aufgesordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegenstände
in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, welche eine genaue
Bezeichnung des Gegenstandes Ar- Angabe des Abgangs= und Bestimmungsorts, der
Person des Adressaten und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird durch Aus-
hang bei der Postanstalt des Abgangsorts und durch einmalige Einrückung in ein dazu
geeignetes autuche Blalt bekanm gemacht.
Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des absendere. und nur
Sachen, wesche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werde
VIII Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg. so werden reaen verkauft.
IX Sind unbestellbare Sendungen in einem fremden Yostgebiete zur Post ge-
geben, so werden sie dorthin zurückgeschickt, und es bleibt das weitere Verfahren der frem-
den Postanstalt überlassen.
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