Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

dn gichtung 
S. 4 
1 Für alle durch die Post zu eenen Gegenstände, denen nicht die Porto- 
*n i freiheil hanenrücich zugestanden ist, emissen das Porto und die sonstigen Gebühren nach 
Tarisbestim- 
mungen. 
n. Maßgabe des Tarifs entrichtet werd 
n Insofern das Gegennsri- zucch ausdrücklich bestimmt ist, können die Postsen- 
dungen nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert 
werden. 
II Ist das Franco am Abgangsorte zu niedrig erhoben und berechnet worden, 
so wird das tarifmäßige Ergänzungs-Porto vom Adressaten erhoben. Der Adressat kann 
in solchem Falle, und wenn die Sendung nicht aus fremdem Poslgebiete herrührt, die 
Ausfolgung derselben ohne Portozahlung verlangen, insofern er den Absender namhaft 
macht und das Couvert oder die Begleit-Adresse oder eine Abschrift davon zurückzunehmen 
gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen. 
Sind gewöhnliche Briefe, Correspondenzkarten, Waarenproben, sowie Druck- 
sachen bis zum Gewichte von 250 Grammen vom Absender durch Postwerthzeichen zuge. 
nügend frankirt, so wird der fehlende Betrag bz. auch das Zuschlagporto ebenfalls dem 
Adressaten als Porto angesetzt. Die Verweigerung der Nachzahlung des Portos gilt in 
diesem Falle für eine Verweigerung der Annahme des Briefes rc. 
Sendungen, welche mit Postwerthzeichen einer fremden Postverwaltung frankirt 
aufgeliefert werden, sind als unfrankirt zu behandeln und die Poslwerthzeichen als ungültig 
zu bezeichnen. 
VI Wird die Annahme eines Gegenstandes von dem Adressaten verweigert, oder 
kann der Adressat nicht ermiltelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er den Gegen- 
stand der Sendung nicht zurücknehmen will, verbunden, das tarismäßige Porto und die 
Gebühren zu zahlen. 
VII Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, 
wird kein Porlo gezahlt und das etwa gezahlte erstaltet. Dasselbe gilt von solchen Sen- 
dungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom ##resiten verweigert 
wird, insofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist. 
VIII Hat der Adressat die Sendung angenommen, so ist er, sofern in Vorstehen- 
dem nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Eutrichsung des Portos und der Gebühren ver- 
pflichtet, und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht besteien. Die 
Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung porto- 
pflichtiger Sendungen die Briefcouverts zu dem Zwecke an die Postanstalt zurückzugeben, 
das Porto von dem Absender nachträglich einzuziehen. 
5. 43. 
1 Die zu dem ersten Abschnitte gehörigen, reglementarisch zu treffenden Tarif- 
bestimmungen, soweit dieselben in dem gesammten Umfange des Postgebiets beeichmäfig 
Anwendung finden, sind in der auliegenden Zusammenstellung enthalten. Rücksichtlich der 
sonstigen zu diesem Abschnitte gehörigen, reglementarisch zu treffenden Tarisbestimmungen 
bewendet es bis auf Weiteres bei den bestehenden Verhältnissen.
	        
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