Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

Zweiter Abschnitt. 
Estasettenbeförderung. 
S. 44. 
1 In Bezug auf die Beförderung von Sendungen durch Eslafelte kommen fol- Cstosetlen. 
gende Bestimmungen in Anwendung: belhrderuns. 
iese und andere Gegenstände können zur estafetlenmäßigen Beförderung nur ) Annahme. 
bei solchen Postarsalten eingeliefert werden, welche an Orten mit Estafetten-Station si 
efinden, oder welche an Eisenbahnen liegen, deren Züge zur Beförderung der einge- 
kserten Sendung zweckmäßig benutzt werden können. Sendungen, welche ausschließlich 
auf der Eisenbahn zu befördern sind, werden zur estafettenmäßigen Beförderung nicht 
angenommen. 
Ul Mit Estafetten werden überhaupt nur Ggenftände bis zum Gesammtgewicht)) Gewicht u. 
von 20 Pfund befördert. Briefe bis zum Gewichte von 250 Grammen müssen mit ose 
haltbarem Papier couvertirt, schwerere Briefe und Packete aber in Wachsleinwand verpackt, 
auch müssen die Briefe und Packete in einem solchen Format zur Postl eingeliefert werden, 
daß sie in der Estafettentasche Naum finden. 
IV Die Adresse muß der Vorschrift des §F. 2 entsprechen. 
V. Eine Werthangabe ist bei Estafettensendungen nicht zulässig. 
VI Ueber die Estafettensendung erhält der Absender einen Einlieserungsschein. 
VII Die Beförderung geschieht zu Pferde oder mittelst eines Kariols. Eisenbahn= *½ 
züge werden, insofern der Absender nicht eine andere Beförderungsweise verlangt hat, weise. 
benutzt, wenn berechnet werden kann, daß die Estafettendepeschen mit denselben ihren 
Beslimmungsort eher oder wenigstens ebenso früh erreichen, als bei der Beförderung zu 
VII! Die durch Estafelte eingegangenen Gegenstände müssen ohne Verzug bestellt. Besteung 
werden, sofern vom Absender oder Adressaten nicht ein Anderes bestimmt ist. Sie müssen tmWel 
derjenigen Person behändigt werden, an welche die Adresse lautet. Wird dies durch 
besondere Umstände verhindert, so kann die Aushändigung an Haus- und Comtoirbeamte 
oder erwachsene Familienglieder des Adressaten geschehen. Der Empfänger muß dem 
Ueberbringer quiltiren und die Stunde des Empfanges bescheinigen 
X Fur jede Depesche 2c. ist das tarifmäßige Porto und für jede Estafette außer. ¶ 2 rS 
dem eine Expeditionsgebühr von 15 Sgr. zu entrichten. I »I» mlsk 
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fremden Postgebiete kommt, die zuerst berührte Poststation ist zur Ansetzung der Expe- n E— 
ditionsgebühr berechtigt. werden. 
Die Zahlung für ein giaufer erfolgt nach demselben Satze, welcher 
für ein Courieryferd feststeht (siehe §. 59 
XII Das elwaige Chausseegeld, sehet7 die sonstigen Communications-Abgaben 
werden nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarisen erhoben.
	        
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