Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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Dritter Abschnitt. 
Besörderung der Personen aus ordenllichen Poslen. 
8. 45. 
1 Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden: 
a) bei den Postaustalten, 
ß) bei den unterwegs vcegenen Hellestele. welche von den Ober-Postdirec- 
lionen öffentlich bekannt gemacht w 
I1 Bei den Postanslalten kann die rn nühestens acht Tage vor dem Tage 
der Abreise und spätestens vor dem Schlusse der Post für die Personenbeförderung 
eschehen. 
II. Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein: 
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beichaisen noch Plätze 
offen sind: fünf Minnten, und 
wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beichaisen er- 
sorderlich wird: fünfzehn Mintenn 
vor der itarhegten Abganggzeit der betreffenden Post. 
Die Meldung muß innerhalb der 2 den Geschäftsverkehr mit dem Publicum 
beninnunn Dienststunden (§F. 26) geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der 
Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der betreffenden Post 
erfolgen. Uebrigens darf die Meldung — über die gewöhnliche Schlußzeit der Post für 
die Personenbeförderung — ausnahmsweise unmiltelbar bis zum Abgange der Posten noch 
staklfinden, soweit dadurch die pünktliche Absendung derselben nach dem Ermessen der Post- 
anstalt acht verzögert wir 
Erfolgt die Meldung bei einer Postanslalt mit Station, so kann die Annahme 
nur baon wegen mangelnden Platzes beanstandet werden, wenn zu der betreffenden Post 
Beichaisen überhaupt nicht gestellt werden, und die Plähe im Hauptwagen schon vergeben, 
oder auf den Unterwegs-Statienen bei Ankunft der Post schon besetzt sind, oder wenn 
auf der rni Station nur eine brschränkte Gestellung von Beichaisen statlfindet. 
t die Meldung bei einer Postanstalt ohne Station, so findet die An- 
nahme nur ris* 4 Vorbehalt statt, daß in dem Hauptwagen und in den elwa mit- 
kommenden Beichaisen noch unbesehte Plätze vorhanden sind. 
VI. Bei solchen Posten, zu welchen Beichaisen überhaupt nicht gestellt werden, 
können Plähe nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischenorte nur insoweit 
vergeben werden, alo sich bis zum Abgange der Post zu den vorhandenen Plätzen nicht 
Personen gemeldet haben, welche bis zur nächsten Station oder darüber hinaus reisen 
wollen. Doch kann der Reisende einen vorhandenen Plah sich dadurch sichern, daß er 
bei i seiner Meldung logleich das Personengeld bis zur nächsten Station bezahlt. 
* Soweil die Hallestellen noch nicht überall regulirt sind, bewendet es bis dahin 
bei den n Verhältulssen. 
Meldung zur 
. 
2) Bei 
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