Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

8. 49. 
r Stetng, 1 Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet stets statt, wenn 
geld. die Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit ohne 
dessen Verschulden nicht erfüllen kann. Die Erstatlung von Personengeld soll auch dann 
zulässig sein, wenn der Reisende an der Benutzung der Post aus irgend einem andern 
Grunde verhindert ist und die Erstattung mindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen 
Abgange der Post beantragt. 
11 Die Erstaktung erfolgt, gegen Rückgabe des Passagierbillets und gegen 
Quittung, mit demjenigen Betrage des Personengeldes, welcher von dem Reisen- 
den für die mit der Post noch nicht zurückgelegte Strecke erhoben wor- 
den ist 
S. 5 
Venc Die Passagiere müssen vor dem Festeue oder an den sonst dazu bestimm- 
iWae sel. ten Stellen den Wagen besteigen und an diesen Stellen zu der im Passagierbillet bezeich- 
kis Befeo neten bgangenet sich zur Abreise bereit halten, auch das Passagierbillet zu ihrer begi- 
timation bei sich führen, widrigenfalls sie es sich selbst beizumessen haben, wenn aus dem 
Grunde, weil sie sich auf das vom Postillon gegebene Signal zur Abfahrt nicht gemeldet 
haben, oder weil sie sich zur Mitreise nicht legitimiren können, ihre Ausschließung von 
der Mit- oder Weiterreise erfolgt und sie de bezahlten Persouengeldeo verlustig gehen. 
Haben dergleichen Reisende Reisegepäck auf der Post, so wird solches bis zu der Post- 
anstalt, auf welche das Passagierbillet lautet, befördert, und bis zum Eingange der weilern 
Bestimmung von Seiten der zurückgebliebenen Personen aufbewahrt. 
S. 51. 
Plätze derKeel. 1 Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern über 
lenden. den Seohliger. 
In Absicht auf die Folge der Plähe in den Beichaisen gilt alo Negel, daß 
zuerst *r ecin des Kabriolets, der Vorderbank und der Rückbank, dann in derselben 
Reihenfolge die Mittelplähe kommen. 
II Geht unterwegs ein Reisender ab, so rücken die nach ihm folgenden Per- 
sonen sämmtlich um eine Nummer in dem Hauptwagen und in den Beichaisen vor. 
Leistet ein Reisender bei einem unterwegs eintrelenden Wechsel in den Plätzen auf das 
Vorrücken Verzicht, um den bei seiner Anmeldung gewählten oder ihm ertheilten bis- 
herigen Plat zu behalten, so ist ihm dies, sobald er seinen ursprünglichen Platz im Haupt- 
wagen hat, unbedingt, wenn sich jedoch der Plat in einer Beichaise befindet, nur so lange 
gestattet, als nach Mahgabe der Gesammtzahl der Reisenden noch Beichaisen gestellt 
werden müssen. Der erledigte Platz geht alodann auf den in der Reihenfolge der Villets 
zunächst kommenden Reisenden 20%0 bongelalt. daß bei weiterer Verzichtleistung der zu- 
lezt eingeschriebene Reisende verpflichtet ist, den sonst ledig bleibenden Plah einzunehmen. 
Ein Reisender, welcher auf das Vorrücken verzichtet hat, kann bei einer spätern Ver- 
änderung in der Personenzahl und namentlich, wenn die Beichaisen ganz eingehen, auf
	        
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