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die frühere Neihenfolge keinen Anspruch machen, sondern nur nach der freiwillig beibehal-
tenen Nummer vorrücken
IV Die bei einer unlerwegs gelegenen Postanstalt hinzutrelenden Personen stehen ,elde,
den vom Course kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der Reihenfolge 4
der Plätze nach. Läßt sich ein mit der Post angekommener Reisender zu derselben Post iei.
weiter einschreiben, so verliert er den bis dahin eingenommenen Platz, und muß den ½
lezten Platz nach den dort hinzutretenden und bereils vor ihm angenommenen Näsenden
einnehmen.
V Die Reisenden, welche von einem Course auf einen andern übergehen, stehen b) Bei dem
den für den letztern Cours bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. anftenn
Etwaige Abweichungen hiervon bei Coursen mit fremden Postanstalten, sowic bei solchen dem Ceurs.
Coursen, wo eine Durcherhebung des Personengeldes stattfindet, richten sich nach den für
solche Course gegebenen besonderen Bestimmungen.
VI Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen belegenen Ortei 1
benutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs eine Beichaise eingehen, ort
ln, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisenden nachstehen und die Plätze
n der Beichaise einnehmen.
eisende, welche von den Conduckeuren oder Poslillonen unterwegs -an # htt
Haltestellen aufgenommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nächste Station len ous.
hinaus den bei dieser zutretenden Reisenden hinsichtlich des Plabes nach.
VIII Ueber Differenzen zwischen den Reisenden wegen der von ihnen einzu-
nehmenden Plätze hat der expedirende Beamte der Postanstall nach den vorangeschickten
Grundsätzen zu entscheiden. Veruhigen sich die Reisenden bei dieser Entscheidung nicht,
so steht ihnen frei, die nochmalige Erörlerung der Differenz bei dem Vorsteher der Post-
anstalt nachzusuchen, sofern solches, ohne den Lauf der Post zu verzögern, thunlich ist.
Der getroffenen Entscheidung haben sich die betreffenden Meisenkt, vorbehaltlich der Be-
schwerde, zu unterwerfen.
8. 52.
Jedem Reisenden ist die Milnahme seines Reisegepäcks insoweit unbeschräuft Rellegepaäͤa.
ssette, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sind (vergl.
S. 1, 12 und 13).
I. Rleine Reisebedürfnisse, welche ohne Belastigung der anderen Passagiere
in den Reten und Taschen des 6 Wagens oder zwischen den Füßen und unter den
—— werden kennen, dürfen die Neisenden unter eigener Aufsicht bei
ich führen
III Andere Reise-Effekten müssen der Postanstalt zur Verladung übergeben wer-
den. Die direkte Uebergabe derselben von den Reisenden an Conducteure und Postillone
ist an Orten, an welchen sich Postanstalten bebnan aungntäffg. Das Reisegepäck muß,
wenn dafür ein bestimmter Werth angegeben wird, den für andere mit der Post zu ver-
sendende Werthgegenstände gegebenen ####mnen —’- verpackt, versiegelt und
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