Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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schen.Währung sind die sich ergebenden Beträge in die landesübliche Münzwährung mög- 
lichst genau umzurechnen. Stellen sich hierbei Bruchtheile heraus, so erfolgt die Erhebung 
mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage. 
F. 54. 
Dem Reisenden kann die Dieposition über das der Post übergebene Reisege a 
päck nur während des Aufenthalts an Orten, wo sich eine Postanstalt befindet, und gegen öberdaslkesse, 
Rückgabe oder Hinterlegung des Gepäckscheins gestattet werden. hepäck unter- 
I! Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden Post- 
anstal. ¾- d Enpfang nehmen, von wo ab die Postwerwaltung dafür Garanlie nicht 
mehr leis 
5. 55. 
i den Postanstalten werden nach Bedürfniß Hassagierstüben unlerhalten. Der welester 
ausenchen -6 von Passagierstuben ist den Reisenden gestatt " 
am Abgangsorte: eine Stunde vor der ee eit, 
2 auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung auf jeder 
Station, 
3) an den Endpunkten der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, und 
4) beim Uebergange von einer Post auf die andere: während 3 Stunden. 
I. Personen, welche die Reisenden bis zur Post begleiten, oder welche die An- 
kunft der Post erwarten wollen, kann der Aufeuthalt in den Passagierstuben nur aus- 
nahmsweise und in geringer Zahl Gestattet werden. 
eschwerden, welche die Reisenden nicht unmittelbar bei einer Postbe- bes erde. 
hörde anbringen wollen, können in ein Beschwerdebuch eingetragen werden. Diese 
Buch befindet sich im Postbürcau und wird den Reisenden auf Verlangen jederzeit 
vorgelegt. 
wegs. 
S. 5 
1 Jeder Reisende steht unter dem Sbtage der Postbehörden. Ver 
I1 Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die zur aen behesa 
rechthallung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und i 
den Passagierstuben getroffenen Anordnungen zu fügen. 
Das Rauchen in den inneren Räumen der Postwagen ist nur gestattet, 
wenn sich in demselben Naume Personen weiblichen Geschlechts nicht befinden, und die 
anderen Aiisne ihre Zustimmung zum Nauchen gegeben haben. 
Passagiere, welche die für Aufrechthaltung des Anslandes, der Ordnung 
und der Sicherheit auf den Posten und in den Passagierstuben getroffenen Anordnun- 
Hen verletzen, können von der betreffenden Postanstalt, unterwegs von dem Conducteur, 
von der Mil= oder Weiterreise ausgeschlossen und aus dem Postwagen enitfernt werden. 
Erfolgt die Ausschließung unterwegs, so haben dergleichen Reisende ihr Reisegepäck bei 
der nächsten Postanstalt abzuholen. Sie gehen des gezahlten Personengeldes und des 
Ueberfracht-Portos verlustig.
	        
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