Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

8. 57. 
Arlnsgeld. 1 Trinkgelder u. s. w. an den Conducteur oder an den Postillon sind nicht 
zu zahlen. 
Vierter Abschnitt. 
Extroposl= und Courierbesörderung. 
5S. 58. 
1 Die Gestellung von Extrapost- und Courierpferden kann nur auf den Straßen 
—2* verlangt werden, auf welchen die wostverwaltung es übernommen hat, Reisende mit Extra- 
post- und Courierpferden zu beförder 
Auf diesen Straßen ralien sich die Verpflichtung der Posthalter zur Gestel- 
lung von Ertrapost. und Courierpferden nur auf die Beförderung von Reisenden mit 
ihrem Gepäck. 
L Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung 
von Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapost- und Courierpferde gestellt werden, so- 
sern die Gegenstände von einer Person begleitet und beaufsichtigt werden, und ihr Trans- 
port uͤberhanp ohne Gefahr und Nachtheil bewerkstelligt werden kann. 
IV ie Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pfer- 
den der Nessenden Vorspannpferde herzugeben. 
8. 59. 
iite 1 An Vergütung für die Pferde ist auf die Meile zu zahlen: 
5 t für ein Exlrapostpfrdddd ... 15 Sgr. 
für ein Courierpfercdd 20 
b) Wagengel. I. Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Galtung des 
—sn oder Schlittens pro Meillle 
: Sgr. 
L r diese Zahlung muß der Posthalter für —* Station zugleich di 14 Ve- 
fesiigung “6 Sen etwa erforderlichen Stricke herleih 
Größere, als viersivige Wagen oder Shlilen F#erngeben, sind die Posthal- 
ter nicht usu 
Die Besugniß, Stationswagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu 
benuhen wo der nächste Pferdewechsel slattfindet, können Reisende nur durch ein Pri- 
vat-Abkommen mit dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich bereit 
finden läßt, und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des ledigen Wa- 
gens auf seine Kosten zu bewirken. 
e) Wagenme! Die Wagenmeistergebühr oder das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapost- 
beecgeböhr, oder Courierwagen auf jeder Station 2½ Sgr. 
Auf Relais und anderen Punkten, als den wirklichen Stationen findet die 
Erhebung der Wagenmeistergebühr nicht statt.
	        
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