Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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VIII An Schmiergeld ist zu zahlen 2 ½ Sgar. für jeden Wagen, und zwar auch 4) Sshaer. 
dann, wenn der Reisende das Material selbst hergiebt. •# 
X Das Schmiergeld * um gc#zahlt, wenn wirklich geschmiert und der Wa- 
hen nicht von der Post gestellt ist 
X Auf Verlangen der Keitan sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen zu 3 Erleuch. 
erleuchten. u skesten. 
Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 2 Sgr. für jede Stunde der 
reglementsmähigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden für eine 
halbe Stunde gerechuet. 
el! Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Erleuchtung ver- 
langt wird, von den Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen Gebühren berichtigt 
werden. 
XII Das elwaige Chausseegeld, sowie die sonstigen Communications-Ab= ( Shausste. 
gueh werden nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenniniß gebrachten Tarifen 7 nn 
XIV % „bolilonetrinkgen beträgt bei einer Bespannung #1) gen 
2 Pferden auf die Mell 5 Sgr. tonkgeld. 
un 3 oder 4 Pferden auf die Meille 71 
’ 
mit mehr Pferden für jeden Fiwie auf die Meile 712 
XV Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt bei Berechnung des Chaus- 
seegeldes und Postillonstrinkgeldes nicht in Betracht. 
*mesr 
XVI Erxtraposlreisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht über sechs uupung. ein 
Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Tourreise benutzten Perden bz. Extrapoll. 
Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen, und sich vor 
le Absahr darabe erklären, für die Ruckfahrt nur die Hälfie der nach den Säthen un- 
a, b, c und g sich ergebenden Belräge zu entrichten 4 Minimum jedoch für die 
#enn m „ Kosten für eine Tourbeförderung von 2 
Eine Entschädigung für das sechsstündige — des Gespannes und 
des in ist nicht zu zahlen 
#lll Der Antriit uer Rückfahrt darf erst nach Ablauf von soviel Stunden, 
als die Sime Meilen hat, erfolgen. 
XIX Will der Kieisende auf der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, als 
auf der Tourfahrt, so wird die ganze Fahrt 0 eine Rundreise angesehen, auf welche 
wsstebende Bestimungen nicht Amvendung finde 
Bei Corrierreisen finden die Verginstigungen für die Rückfahrt 
nicht 8 
XXI Xeisende können durch Laufzettel Extrapost. oder Courierpferde voraudbe-i) r- 
stellen. Die Wirkung der Plerdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche Im#. od. 
der Reisende auch bei gänglich unterbliebener Vennhung der Pferde nur das Wariegeld Corriewler · 
zu zahlen verbunden ist. In dem Laufzeltel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt,
	        
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