Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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uacht! V Sind Pferde und Wagen nicht vorausbetelt worden, so müssen Extra- 
Wnl vosten, wenn der Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertelstunde, 
ken- und und wenn ein Stationswagen gestellt werden mng innerhalb einer halben Stunde, 
Courieren. Courierreisende dagegen, welche einen Wagen mit sich führen, innerhalb 10 Minuten, 
und wenn ein Stationswagen gestellt wird, innerhalb 20 Minuten weiterbefördert 
werden. 
Auf Stationen, die auf Nebenrouten liegen, auf hehen selten Extraposten 
und Couriere vorkommen, und wo zu deren Beförderung Postpferde nicht besonders un- 
terhalten werden können, müssen die Reisenden " denjenigen Aufenthalt gefallen lassen, 
welcher zur Beschaffung der Pferde nothwendig ist. 
.), Relhelolge VI Couriere gehen hinsichtlich der Abfertigung den Exlraposten vor. 
S. 63. 
1 Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die oberste Post- 
behörde für die Beförderung der Extraposten und Couriere allgemein vorgeschrieben sind, 
erfolgen. 
Eine, jene Beförderungsfristen enthaltende Tabelle muß sich in dem Büreau 
einer jeden zur Gestellung von Exkrapost. oder Courierpferden bestimmten Station be- 
finden und dem Reisenden auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden. 
I! Hat auf Verlangen des Reisenden zwischen diesem und dem Posthalter (durch 
a, n Vemmitetung. der Postanstalt) eine Einigung dahin slattgesunden, daß der Reisende durch 
ne . eine geringere Anzahl von Perden befördert wird, als *!* dem Umfange der da- 
—— sowie nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich ersorderlich 
aren, so kann derselbe auf das Einhalten der ndrn ehshe Beförderungszeit keinen 
Anspruch machen. 
"r Audalten IV Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 3 Meilen, so darf der Postil- 
untenvtgb. lon ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung 
ist ihm zwar gestattet, zur Erholung der Pferde einmal anzuhalten, jedoch darf dies nicht 
über eine Viertelstunde dauern. Auf diesen Aufenthalt ist bei Feststellung der Beför- 
derungofrist gerücksichtigt worden, und es muß daher einschließlich desselben die vorgeschriebene 
Beförderungszeit eingehalten werden. Während des Anhaltens darf der Postillon die 
Perde nicht ohne Aufssicht lassen. 
tungbzelt. 
8. 6 
Ku—3 1 Der Yostillon r mit der dabcheshanshige Montirung bekleidet und mit 
dem Posthorn versehen sein 
II Die Hülföanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von der obersten Postbe- 
hörde festgesetztes Abzeichen zu tragen. 
b) Sis des Bei zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem Wa- 
Vossihons, gen. Ist kein Platz für ihn, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. Bei gan 
leichtem Fuhrwerk und wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden besetzt 
ist, der kein umfangreiches Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei kurzen Stalionen eine
	        
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