Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der Postillon vom Sattel 
uß. 
IV Bei drei= und vierspännigem Zuhrwerk muß der Postillon vom Sattel fahren, 
wenn ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen gefiattet. 
Vei einer Bespannung mit mehr als vier Pferden muß stets lang gespannt 
und vom Sattel gefahren werden, insofern nicht der Reisende das Fahren vom Bocke 
verlangt. 
VI Das Wechseln der Pferde darf, wenn eine Extrapost einer Post begegnet, 2 
gar nicht, bei sich begegnenden Entaposten aber nur mit auesdrücklicher Einwilligung der erben. 
beiderseitngen Zcheden gescheher 
durch das Wiczsn entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt wieder 
2 bri 
VIII Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den Reisenden auf die 
Station bringt. 
IX. Der Reisende hat zu bestimmen, ob, bei der Ankunft auf der Stalion, beim aaersee 
Posthause oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren werden soll. vighah * 
Wird nicht beim Dosthause vorgefahren, so muß der Postlillon, wenn der Reisende es 
verlangt, die Pferde zur Weiterreise beste 
Dem Postillon allein gebührt co die Pferde zu führen. Wenn der Reisende 26 tuner 
oder dessen Leute an dem Yostillon Thäuichteiten verüben, so hat der ostillon die Be- « 
fugniß, sogleich auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der Reisende die Pferde durch Schläge 
antreiben sollte. 
S. 65. 
1 Sosern der Extrapost= 2c. Reisende Anlaß zur Beschwerde hat, steht ihm die Beschwerden 
Wahl zu, dieselbe in den Begleitzettel einzutragen, oder sich dazu des Beschwerdebuchs 
(5. 55 Abs. Ul) zu bedienen. 
F. 66. 
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Für den innern Postverkehr der Königreiche Bayern und Würktemberg findet 
dasselbe 11% Anwendung. 
Verlin, den 30. November 1871. 
Der Reichskanzler. 
Fürst v. Bismarck.
	        
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