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des Nerl Allge
ßges Reglements zu dem Gesetze über das Posl-
". wesen T Deutschen K. ie *
Tarifbestimmungen.
5. I.
Goatepon me Gebühr für Correspondenzkarten beträgt ohne Unterschied der Entfernung
Wrien pro“ Sn 1 Sgr. ba. 3 Kr. Für Correspondenzkarten mit bezahlter Rückantwort kommt
der Saß von 2 Sgr. bz. 6 Kr. in Anwendung.
Unzureichend frankirte Correspondengkarten, deren sofortige Nückgabe an den Ein-
leieren nicht möglich ist, werden wie unzureichend frankirte gewöhnliche Briese be-
han
Bei der Verwendung de wreehni als Formulare zu Drucksachen
(5. II.) beträgt das Porto ½ Sgr. b
S. I.
Drudsachen. Das Porto für Drucksachen, welche unter der Adresse bestlimmter Empfänger zur
Post gegeben werden, belrägt bis zum Gewichte von 250 Grammen h Umerschie
der Entfernung fur je 40 Gurammen oder einen Theil davon: ½ Sgr. bz. 1 Kr., als
Marimum jedoch 2 Sgr. F.; für derartige Drucksachen über 250 Grammen
41 n Tn. 27 rlWrs der Enssenng und des Gewichts, der Satz von
Sgr. 1 Kr. in Anwendung.
i- hen kommt für Drucksachen unter Band (Streif= oder Kreuzbandsen-
dungen) oder unter Verschnürung, ferner für Drucksachen, welche in einfacher Art zusam-
mengefaltet und mit Adressen versehen, endlich für solche gedruckte Miltheilungen aller
At uur Auwendung, welche in Form offener Karten an bestinunte Empfänger versandt
werden
sich In Betreff der Versendung von Drucksachen mit Waarenproben zusammen
iehe §. III.
Für Drucksachen bis zum Gewichte von 250 Grammen, welche unter der Adresse
bestimmter Empfänger zur Post gegeben werden, ist, wenn sie den Bestimmungen des
Reglements nicht entsprechen, das volle tarifmäßige Porlo für unfrankirte Briefe, jedoch
unter Anrechnung der etwa verwendeten Postwerthzeichen, zu entrichten.
Für unzureichend frankirte, an bestimmte Empfänger gerichtete Drucksachen bis
zum Gewichte von 250 Grammen wird ebenfalls das volle tarifmäßige Porto für un-
frankirte Briefe, unter Amrechnung der verwendeten Postwerthzeichen, in Ansatz
gebracht