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Die dem entgegenstehende Bestimmung im letzten Alinea des S. 10 Tit. II der
Eingangsgedachten Verordnung wird andurch aufgehoben.
An die Stelle der in der Anlage A. zu obiger Verordnung enthaltenen Be-
fümnn über die Minimalgrößen der Mobilmachungs-Pferde treten folgende Vor-
riften
1) Kürassier-Pferde sollen nicht unter 1 Meter 65 Centimeter,
2) Perde für die übrige Cavalleric und reitende Artillerie, sowie Reitpferde über-
haupt nicht unter 1 Meter 57 Centimeter,
3) Artillerie= und Train-Stangenpferde nicht unter 1 Meler 62 Centimeter,
4) Arkillerie= und Train-Vorderpferde nicht unter 1 Meter 57 Centimeter,
5) Packpferde nicht unter 1 Meter 55 Centimeter groß sein.
Die Pferde sollen zwar in der Regel die hier bezeichnete Größe haben, wenn aber
auch nachgegeben wird, daß zum Theil Pferde von niedrigerem Maß geliefert werden
können, so dürsen doch Pferde unter 1 Meter 55 Centimeter nicht angenommen werden.
Greiz, den 3. Februar 187
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
eusel.
VBruno Merg.
5. Regierungs-Verordnung vom 6. Februar 1872,
die Ausführung des Bundesgesetzes vom 7. April 1869, Maßregeln gegen
die Rinderpest
betreffend.
i Gemäßheit §. 7 des Bundesgesetzes vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die
mans betreffend, wird in Ausführung dieses Gesetzes (Bundesgeseblatt von 1869
S. 105) und der auf Grund §. 8 desselben ertheilten, durch Bundes-Präsidial-Erlaß
vom 260. Mai 1869 genehmigten Instruktion hierzu (Vundesgeseblatt S. 149) mit
Höchster Genehmigung andurch das * verordnet:
Iuwiderhanklungen gegen die m- und Verbote
n 8. 4 des Bundesgesetzes und 8. 11 der Instruktion, die Pflicht zur Anzeige
von uor. Rinderpest ——u. Erkrankungs= oder Todes-Fällen an Vieh betreffend,
in §. 5 des Vundesgesetzes, die Belhschtng zur Unterstützung der Behörden bei
Ausführung der polizeilichen Maßregeln betreffend