Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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schaften der Justizamtsbezirke Greiz II. und Zeulenroda das Hrliche Landrathsamt und 
für die Herric haft Burgk das dortige Fürstliche Juslizamt zu gelte 
e Ueberwachung der Ortspolizeibehoͤrden liegt dem e#scc Landrathsamte ob, 
neur, dasselbe nicht selbst die den Ortspolizeibebörden zugewiesenen Funktionen hat. 
Das Firstliche Landrathsamt ist auch diejenige Behörde, welche 
die in F. 14 der Instruktion vorgeschriebene Vetgnanachmng, unter Hinweisung auf 
die Anzeigepflicht nach S. 4 des Bunde eesches für die zunächst liegenden Bezirke, sowie 
auf den Eintritt der in den §§. 17 bis 19 angegebenen Verbote und Verpflichtungen 
und mit Bestimmung des nii innerhalb dessen die nach §. 17 anzuordnenden Ver- 
fehrebeschränkungen *- sollen, zu erlassen, 
die in den §H. 23 bis 25 bestimmte Ortosperre anzuordnen, 
den in §. 22 * Orts-Commissar zu bsstelln. 
die in §. 26 erwähnte Ermächtigung zu erthei 
die nach H. 32 zu gestattende Modifikation Fu ° endlich 
die in §. 45 vorbehaltene Frist zu bestimmen, auch 
die in F. 3 des Bundesgesehes bezeichneten Taxatoren zu ernennen hat. 
Greiz, den 6. Februar 1872. 
Furftlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Meusel. 
Bruno Men. 
  
6. Bekanntmachung vom 1. März 1872, 
die Ertheilung der Rechte milder Stiftungen an den hiesigen Landes-Zweig- 
verein der Kaiser Wilhelmsstiftung für Deutsche Invaliden 
betreffend. 
Mittelst Höchstlandesherrlicher Signatur vom 24. dieses Monats sind dem bisigen 
Landes-Zweigverein der Kaiser Wilhelmsstiftung " Deutsche Invaliden auf geschehenes 
Ansuchen die Rechte milder Stiftungen ertheilt w 
Dies wird andurch zur öffentlichen Minh l 
Greiz, den 1. März 1872. 
Fürstlich Reuß. Pl Landesregierung. 
l 
m Vruno Men.
	        
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