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Abänderung und Ausdehnung des Bahnpolizei-Reglements für die Eisen-
bahnen im Wordbeutschen Bunde
elreff end.
In Ausführung e Artikels 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrath des
Deutschen Reichs beschlof
Das Vahnpolizei-Reglement für die Elusehnen im Norddeutschen Bunde (Vundes-
gesebbl. von 1870 S. 461 f.) wird vom 1. Jannar 1872 an in folgenden Punkten
abgeandert
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u 8. 2. An die Stelle der Zahlen, welche in der Darstellung des Normal-
3 des lichten Naumes — Anlage zum Bahnpolizei.Regiement — zur
Bezeichnung der Dimensionen eingetragen sind, treten die aus dem als An-
lage beigejüglen Blatte ersichtllichen abgerundeten Ziffern.
2) S. 3 aohän- soldenden Zusatz:
„Die Kreuzung einer Bahn durch eine audere Bahn soll außerhalb der
Stationen thunlichst nicht in gleicher Ebene der Schienen, sondern durch
Ueberbrückung hergestellt werden.“
3) In K. 5, 40%% 4 wird hinter „Kommunalstraßen“ eingeschaltet („Vizinal-
straßen
4) In §. 9 10 Absab 2 lauten wie folgt:
„Hinsichtlich der bei diesen Proben anzmvendenden Größe des Druckes wird
bestimmt, daß die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf
Atmosphären Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximal=
Dampsspannung, bei einer Dampfspannung von mehr als fünf Atmosphären
mit einem Drucke, wescher die zulässige Maximal-Dampsspannung um fünf
Atmosphären übersteigt. statifinden soll. Für diejenigen Lokomotiven, welche
bei dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits vorhanden sind, verbleibt
es bei dem Maximaldruck, welcher bei der ersten Prüfung (§F. 8) Anwendung
Fefunden hat, sosern der letztere niedriger ist, als der vorstehend vorge-
schriebene. “
5) In F. 12, Absaß 3, Zeile 2 ist hinter der Zahl „224 einzuschalten:
„beziehung weise 19“.
6) In F. 13, Pi 2.r wird zwischen „angebracht" und „sein“ eingeschaltet:
vund bedie
7) §. 20 erhält sie Fassung:
„Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer Richtung
rechloa liegende Geleise befahren. Bereits stehende Ausnahmen dürfen beibe-
halten werden.
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