Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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Abänderung und Ausdehnung des Bahnpolizei-Reglements für die Eisen- 
bahnen im Wordbeutschen Bunde 
elreff end. 
  
In Ausführung e Artikels 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrath des 
Deutschen Reichs beschlof 
Das Vahnpolizei-Reglement für die Elusehnen im Norddeutschen Bunde (Vundes- 
gesebbl. von 1870 S. 461 f.) wird vom 1. Jannar 1872 an in folgenden Punkten 
abgeandert 
- 
u 8. 2. An die Stelle der Zahlen, welche in der Darstellung des Normal- 
3 des lichten Naumes — Anlage zum Bahnpolizei.Regiement — zur 
Bezeichnung der Dimensionen eingetragen sind, treten die aus dem als An- 
lage beigejüglen Blatte ersichtllichen abgerundeten Ziffern. 
2) S. 3 aohän- soldenden Zusatz: 
„Die Kreuzung einer Bahn durch eine audere Bahn soll außerhalb der 
Stationen thunlichst nicht in gleicher Ebene der Schienen, sondern durch 
Ueberbrückung hergestellt werden.“ 
3) In K. 5, 40%% 4 wird hinter „Kommunalstraßen“ eingeschaltet („Vizinal- 
straßen 
4) In §. 9 10 Absab 2 lauten wie folgt: 
„Hinsichtlich der bei diesen Proben anzmvendenden Größe des Druckes wird 
bestimmt, daß die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf 
Atmosphären Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximal= 
Dampsspannung, bei einer Dampfspannung von mehr als fünf Atmosphären 
mit einem Drucke, wescher die zulässige Maximal-Dampsspannung um fünf 
Atmosphären übersteigt. statifinden soll. Für diejenigen Lokomotiven, welche 
bei dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits vorhanden sind, verbleibt 
es bei dem Maximaldruck, welcher bei der ersten Prüfung (§F. 8) Anwendung 
Fefunden hat, sosern der letztere niedriger ist, als der vorstehend vorge- 
schriebene. “ 
5) In F. 12, Absaß 3, Zeile 2 ist hinter der Zahl „224 einzuschalten: 
„beziehung weise 19“. 
6) In F. 13, Pi 2.r wird zwischen „angebracht" und „sein“ eingeschaltet: 
vund bedie 
7) §. 20 erhält sie Fassung: 
„Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer Richtung 
rechloa liegende Geleise befahren. Bereits stehende Ausnahmen dürfen beibe- 
halten werden. 
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