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Auch sind Ausnahmen bei Geleissperrungen nach vorgängiger Ver-
ständigung der benachbarten Stationen, sowie bei Doppelstrecken in den
Bahnhöfen unter Verankwortlichkeit des Vorstehers der Station zulässig.“
8) §. 23 erhält folgenden Zusa
„Entsprechend konstruirte emnernalchinen dürfen bei allen Zügen auch auf
freier Bahn vor- und rückwärts laufen.
9) In §F. 24, Absah 2 wird zwischen den Worten „alle“ und „Wagenthüren“
Fcsle
auf den Langseiten der Wagen befindlichen"“.
10) In g 26, Absatz 2 soll lit. b. lauten wie folgt:
„b) durch Weichen gegen die Spitzen und über Drehbrücken“.
11) In' 8. 26, Zeile 3 ist statt „150“ zu setzen „200“, und am Schlufse hinzu-
zusügen:
„Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen
(5. 3) dürfen von den Zügen erst passirt werden, nachdem die letzteren vor-
her zum Stillstande gebracht sind und von den belreffenden Aufsichts-
beamten vie ssrlaubuß zum Massiren ertheilt ist.“
12) In §. 27 säll
13) In 8. 32 8
u) m Absah 1, Zeile 3 die Worte: „im Wesentlichen gleichmäßig“ durch das
ort zangemessen
h im Absatz 2, Zeile 4 und 5 die Worte: „die einzelnen Wagen thunlichst
hleichmäßig belastel- durch die Worte: „die Velastung in den ein-
zelnen Wagen thunlichst gleichmäßig verltbeilt-
zu ersetzen.
14) in F. 33 soll der zweite Satz lauten wie folgt:
Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahnbetrieb
dies gestattet, auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen; eben-
mäßig ist die Verwendung des Postwagens als Schutzwagen thunlichst zu
vermeiden.“
15) in §. 39, Absatz 2, Zeile 1 muß es statt „stehenden“ heißen „fahrenden".
16) §. 45 erhält am Schlusse des ersten Absatzes folgenden Zusatz:
„Auf die würltembergischen Bahnen finden diese Bestimmungen nur mit
den Modifikationen Anwendung, welche das dort bestehende Weichensystem,
nach dem Ermessen der Königlich württembergischen Regierung erfordert".
17) Im §. 52 trikt an die Stelle des zweiten Absatzes das Folgende
„Es ist untersagt, die Varrieren oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig
zu öffnen, zu überschreiten, oder zu besteigen, oder etwas darauf zu legen oder
zu hängen“.
18) In §. 57, Zeile 2 wird hinter „Viehheerden“ eingeschaltel „und Führer von
Lastthieren".