Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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Auch sind Ausnahmen bei Geleissperrungen nach vorgängiger Ver- 
ständigung der benachbarten Stationen, sowie bei Doppelstrecken in den 
Bahnhöfen unter Verankwortlichkeit des Vorstehers der Station zulässig.“ 
8) §. 23 erhält folgenden Zusa 
„Entsprechend konstruirte emnernalchinen dürfen bei allen Zügen auch auf 
freier Bahn vor- und rückwärts laufen. 
9) In §F. 24, Absah 2 wird zwischen den Worten „alle“ und „Wagenthüren“ 
Fcsle 
auf den Langseiten der Wagen befindlichen"“. 
10) In g 26, Absatz 2 soll lit. b. lauten wie folgt: 
„b) durch Weichen gegen die Spitzen und über Drehbrücken“. 
11) In' 8. 26, Zeile 3 ist statt „150“ zu setzen „200“, und am Schlufse hinzu- 
zusügen: 
„Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen 
(5. 3) dürfen von den Zügen erst passirt werden, nachdem die letzteren vor- 
her zum Stillstande gebracht sind und von den belreffenden Aufsichts- 
beamten vie ssrlaubuß zum Massiren ertheilt ist.“ 
12) In §. 27 säll 
13) In 8. 32 8 
u) m Absah 1, Zeile 3 die Worte: „im Wesentlichen gleichmäßig“ durch das 
ort zangemessen 
h im Absatz 2, Zeile 4 und 5 die Worte: „die einzelnen Wagen thunlichst 
hleichmäßig belastel- durch die Worte: „die Velastung in den ein- 
zelnen Wagen thunlichst gleichmäßig verltbeilt- 
zu ersetzen. 
14) in F. 33 soll der zweite Satz lauten wie folgt: 
Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahnbetrieb 
dies gestattet, auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen; eben- 
mäßig ist die Verwendung des Postwagens als Schutzwagen thunlichst zu 
vermeiden.“ 
15) in §. 39, Absatz 2, Zeile 1 muß es statt „stehenden“ heißen „fahrenden". 
16) §. 45 erhält am Schlusse des ersten Absatzes folgenden Zusatz: 
„Auf die würltembergischen Bahnen finden diese Bestimmungen nur mit 
den Modifikationen Anwendung, welche das dort bestehende Weichensystem, 
nach dem Ermessen der Königlich württembergischen Regierung erfordert". 
17) Im §. 52 trikt an die Stelle des zweiten Absatzes das Folgende 
„Es ist untersagt, die Varrieren oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig 
zu öffnen, zu überschreiten, oder zu besteigen, oder etwas darauf zu legen oder 
zu hängen“. 
18) In §. 57, Zeile 2 wird hinter „Viehheerden“ eingeschaltel „und Führer von 
Lastthieren".
	        
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