Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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innerhalb der nächsten acht Tage, unter Vorzeigung des Steuerzettels dem Steuerein- 
nehmer des neuen Wohnortes, anzuzeigen. 
Eine gleiche Anmeldepflicht liegt bei gleicher Strafe den im Laufe des Jahres aus 
einem anderen Staate zugezogenen steuerpflichtigen Personen — welche vom Gemeinde- 
vorstande auf diese Verpflichtung aufm erksam zu machen sind — ob. 
Die Dienstboten anlangend hat eine An= und Abmeldung bei dem Ortssteuerein- 
nehmer in der Regel nicht staltzufinden. Nur in dem Falle, daß im Laufe deb Jahres 
im Bestande der Dienstboten Aenderungen vorgehen, sind letztere von der Dienstherrschaft 
bei ebenmäßiger Strafe anzuzeigen. 
Die wegen unterlassener rechtzeitiger Anmeldung verwirkte Ordnungsstrafe hat der 
Ortssteuereinnehmer dem Contravenienten abzufordern und mittelst Lieferscheines an die 
Landeskasse abzuliefern; bei Zahlungsverweigerung und bei unterbliebenen Abmeldungen 
hat er dagegen die Contravenienten bei dem zusländigen Fürstlichen Iustigamte zur Be- 
strafung anzuzeigen. 
2. 
Die Ortsfteuereinnehmer haben bei jeder Steuerablieferung ein Verzeichniß der in. 
zwischen weg- und zugezogenen Steuerpflichtigen in doppelten Exemplaren bei der Bezirks- 
stenereinnahme einzureichen. Hiervon liefert die letztere ein Exemplar an den Vorsiyenden 
de Landesausschusses ab, welcher hiernach die Heberegister berichtigt, die Einschähung 
der aus dem Auslande zgchoienn Steuerpflichtigen veranlaßt und die nöthigen Abgangs- 
und Zugangslisten ausfertigt. 
Greiz, den 30. März 1872. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Meusel. 
Bruno Merx. 
  
12. Negierungs-Verordnung vom 30. März 1872, 
Abänderungen des Statuts für die Erhebung der Communanlagen in der 
Stadt Greiz 
betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Sr. Hochfürstlichen Durchlaucht wird auf Autrag des 
hiesigen Gemeindevorstandes und mit hierzu erklärkem Einverständnisse des Gemeinderaths 
das Folgende verordnet: 
An Stelle der ss. 21, 22 und 35 des miltelst Landesherrlicher Verordnung vom 
2. November 1867 publicirten Statuks für die Erhebung der Communanlagen in der 
Stadt Greiz treten folgende Bestimmungen: 
10“
	        
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