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Artikel 10.
Die Königlich Sächsische Regierung übernimmt auf den Wunsch der Großherzoglichen
und der Fürstlichen Regierung die technische Oberaufsicht und Controle über den Bau,
die Unterhaltung und den Betrieb der ganzen Bahn (einschließlich der Prüfung der Be-
triebzmittel) und wird dieselbe nach den nämlichen Grundsähen haudhaben, welche im
AKönigreiche Sachsen anderen Privaleisenbahngesellschaften gegenüber beobachtet werden.
Die zur Durchführung dieser Oberaussicht nöthige Unterstügung wird Ihr Seiten der
anderen Regierungen zugesagt.
Die Handhabung der Vohnpothze steht jeder Regierung innerhalb Ihres Gebietes zu.
Artikel 11.
Die landespolizeiliche Prüsung und Genehmigung der Bahnanlage, insbesondere auch
die Bestimmung über Lage, Horstellung und Einrichtung der Stationen und Haltepunkte
bleibt jeder Regierung innerhalb Ihres Gebietes vorbehalten.
Die technische Prüsung und Fesistellung steht der Königlich Sächsischen Regierung zu.
Dieselbe wird hierbei die Wünsche der milbetheiligten Regierungen, soweit deren Gebiets-
strecken in Frage kommen, thunlichst berücksichtigen.
Die Fahrpläne und Tarife, sowie deren Abänderungen unterliegen der Genehmigung
der betheiligten Regierungen.
Artikel 13.
Jeder der betheiligten Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in
Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke.
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlage oder deren
Vetrieb werden von den Behörden des Staates, auf dessen Gebiet sie ausgenbt sind,
untersucht und int den dortigen Gesetzen beurtheilt.
jedoch gegenseitig die Vollstreckung der in bahnpolizeilichen Straf-
fällen von den rasschhlsd Vehörden *- Straferkenntnisse zu.
Artike
Die Betriebsbeamten sind ohne nssiclel 1 Ortes der Anstellung hinsichtlich der
Dibheiplin der zuständigen Aussichtsbehörde (s. Art. 10), im Uebrigen aber den Gesetzen
und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsib haben, unterworfen.
Artikel 15.
Die Gesellschaft soll bis zur Eröffnung des Belriebes auf der ganzen Bahnlänge
in keinem der drei Staaten zu anderen directen Staatssteuern, als den auf den Grund
und Voden liegenden Abgaben herangezogen werden. Ueber die spätere Besteuerung der
Gesellschaft — abgesehen von der Grundsteuer — behalten sich die Regierungen besondere
Vereinbarung und eine Bestimmung vor, vermöge welcher diese Besteuerung in allen drei
Staaten als eine gemeinschaftliche bewirkt wird, dergestalt, daß jede der betheiligten
Regierungen nach Verhältniß der Länge der in Ihr Gebiet fallenden Bahnftrecke an der
Gesammtsteuer zu partieipiren hat.