Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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Bis zum Erfolg einer diesfälligen Vereinbarung ist vom vollständig eröffneten Be- 
triebe ab die Eisenbahngesellschaft den in den einzelnen contrahirenden Staaten jeweilig 
bestehenden, den Eisenbahnbetrieb es Wgaben unterworfen. 
Die Regierungen behalten sich 8 E bar die innerhalb Ihres resp. Gebietes 
gelegene Bahnstrecke nebst allem dazu zu rechnenden Zubehör nach Verlauf von 30 Jahren 
von Zeit der Eröffnung des Belriebes auf der ganzen Vahn, nach vorgängiger, mindestens 
zwei Jahre vorher der Gesellschaft darüber zu machender Ankündigung, jederzeit gegen 
Erstattung des Aulagecapitales, unter Berücksichtigung ekwaiger Meliorationen und 
Deteriorationen, zu erwerben. 
Ist eine Verständigung über Feststellung des Ankaufspreises nicht zu erzielen, so ist 
die Höhe des Lewteren durch Sachverständige zu ermitteln, von deuen diejenige Regierung, 
beziehendlich die mehreren Regierungen, welche von dem Ankaufsrechte Gebrauch machen 
wollen, den einen, eventuell durch Hoocziehung zu bestimmenden, die Gesellschaft den 
zweiten und beide Sachverständige wirder einen drilten, ebenfalls da nöthig durch Loos- 
ziehung als Obmann zu wählen haben. 
Mit der Ausübung des Ankauförechts erlöschen alle der Gesellschaft aus der Concession 
erwachsenen Rechte und Befugnisse und gehen in unveränderker Weise auf die betreffende 
Regierung über. 
Arkike . 
Sollte die Gesellschaft den Verkauf der Vahn oder die Vereinigung mit einem 
anderen Eisenbahnunternehmen oder ihre Auflösung beschließen, so bedarf es hierzu der 
Genehmigung der vertragschließenden Nierungen- 
Der Sächsisch-Thüringischen Esalahcrk tn wird das Recht zugestanden, und, 
für den Fall der Zustimmung der Greiz-Brunner Eisenbahngesellschaft, zugleich die Ver- 
pflichtung auferlegt, die Greiz-Brunner Eisenbahn mit allem Zubehör in der durch die 
Beilage unler O festgesetzten Maaße zu erwerben und in Belrieb zu nehmen. 
Für diesen Fall greifen alle wegen der Hauptbahn getroffenen Vereinbarungen auch 
binsichtlich der Strecke Greiz-Brunn Mlatz und ist die leztere nach Verhältniß ihrer ganzen 
bänge, einschließlich der im Königlich Sächsischen Gebiete gelegenen Strecke, dem nach 
tikel 15 zu bemessenden Steucrantheile der Fürstlichen Reuhischen Regierung zuzurechnen, 
wogegen es auch ferner bei der durch Artikel 17 des Vertrags vom 3. November 18363 
begründeten Steuerbefreiung der im Gebiete des Fürstenthums Reuß Aerer Cinie ge- 
legenen Strecke der Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn zu bewenden 
die Herstellung einer unmittelbaren Schienenverbindung zwischen rer Haup tbahn 
und der Greiz-Brunner Bahn wird der Sächsisch-Thyringischen Cientanngeselhgaft in 
ivdem oerse zur Pflicht gemacht. 
Arti 
Jede der vertragschließenden n 14 ½n zur Regelung des Verkhrs zwischen 
Ihr und der Gesellschaft, sowie zu Handhabung Ihrer Hoheitsrechte und des 
die Bahnstrecke Ihres Gebietes nach * Vertrage zustehenden Aussichtsrechts eeen
	        
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