Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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ständigen Commissar bestellen. Derselbe hat die Beziehungen seiner Regierung zu der 
Eisenbahnverwalkung in allen nicht speciell die technische Oberaussicht (s. Art. 10) be- 
treffenden und nicht zu unmillelbarem Einschreiten der zuständigen Gerichts= oder Ver- 
waltungsbehörde geeigneten Fällen zu zem, 
iu allen Angelegenheiten, welche nach dem gegenwärtigen Vertrage und den 
Concessionsbediugungen der a ilnhna 'Voschusahung der drei Regierungen unter- 
liegen, entscheiden diese erforderlichen Falls nach Stimmenmehrheit. 
Artikel 20. 
Für den Fall, daß mit der Ausführung der Eisenbahn, welche den Gegenstand des 
gegenwärtigen Vertrages bildet, innerhalb einer Frist von drei Jahren, vom Tage der 
Rakificationsauswechselung an gerechuet, noch nicht begonnen sein sollte, behalten sich die 
Regierungen das Recht vor, von diesem Vertrage mittels einer den anderen betheiligten 
Regierungen zu gebenden Erklärung zmoichutretn- 
Artikel 21. 
Gegenwärtiger Vertrag, welcher an die Stelle des unter dem 27. Mai 1870 ab- 
geschlossenen Staatsvertrags tritt, soll zur landesherrlichen Ratification vorgelegt und die 
Auswechselung der darüber iceknbioi Urkunden sobald als möglich, spätestens aber 
binnen sechs Wochen bewirkt werden 
Dessen zu Urkund ist dieser 
Vertrag 
in dreifachen Exemplaren ausgefertigt und von den ernannten Commissarien vollgzogen 
worden. « 
Dresden, am 19. December 1871. 
¶. 8.) Moritz Kunze. 
(L. S.) Rudolsf von Chawwenkier. 
(L. 8.) Dr. Adolph Vollmar Reinhard.
	        
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